Als Sichtschutz dienende Hecke auf eigenem Grundstück darf entfernt werden

Eine Grundstückseigentümerin kann eine Hecke auf ihrem Grundstück ohne Zustimmung des Nachbarn auch dann entfernen, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat. Das gilt aber nur dann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken klargestellt.

Berufung zurückgenommen

Die Verfahrensparteien sind Grundstücksnachbarn aus Pirmasens. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Thujahecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen. Sämtliche Stämme wurden knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen abgesägt. Der Nachbar verlangte Schadensersatz, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr biete. Das Landgericht Kaiserslautern hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Nachbar nach einem Hinweis des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zurückgenommen.

Kein Stamm auf Nachbargrundstück

Der Achte Zivilsenat hat den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen die benachbarte Grundstückeigentümerin erfolgreich geltend machen könne, wenn einzelne Stämme, dort wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Im konkreten Fall habe der Senat bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Lichtbilder keinen Stamm feststellen können, der auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen sei oder die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten habe.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 - 8 U 52/21

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 21. März 2023.