Eine ältere Frau starb ohne Testament. Das Erbe bestand im Wesentlichen aus einem Haus und einem Bankkonto. Gewohnt hatte sie zuletzt in einem Seniorenheim. Die Kosten für die Unterbringung dort wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten, die ein Darlehen ausgezahlt hatte, das mit einer Grundschuld an dem Haus abgesichert war.
Als gesetzliche Erben kamen eine Enkelin und zwei Urenkel in Betracht. Die Enkelin schlug das Erbe aus, weil sie davon ausging, dass der Nachlass überschuldet war, die zwei Urenkel nahmen es an. Das Haus wurde verkauft und brachte offenbar mehr ein als die Enkelin angenommen hatte, denn es blieb, nachdem das Darlehen abgelöst worden war, noch Geld übrig.
Nun griff die Enkelin ihre Willenserklärung zur Ausschlagung des Erbes an – sie habe einem Irrtum unterlegen und es sei ihr daher ein Erbschein auszustellen. Das Nachlassgericht gab ihr Recht und erklärte die Ausschlagung für nichtig. Einer der Urenkel beschwerte sich.
Irrtum ist nicht gleich Irrtum
Mit Erfolg: Die Enkelin sei nie Erbe geworden, weil sie das Erbe wirksam ausgeschlagen habe, entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23). Wenn sie sich darauf berufe, sich darüber geirrt zu haben, dass der Erlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen übersteige, habe sie keinen Irrtum unterlegen. Denn zwar sei entgegen ihrer Vorstellung der Hausverkauf rentabel gewesen, in diesem Fall gelte ihre Fehlvorstellung aber dem Wert des Nachlasses, nicht aber dessen Zusammensetzung. Und ein Irrtum über den Wert berechtige nicht zur Anfechtung.
Sie habe ihren Irrtum außerdem damit begründet, im Nachhinein erfahren zu haben, dass ihre Großmutter auch ein Bankkonto mit einem vierstelligen Guthaben vererbe. Darin liege zwar ein Irrtum über die Zusammensetzung, gar ein beachtlicher, so das Gericht. Aber er habe nicht die Ausschlagung des Erbes veranlasst. Selbst wenn ihr das Konto bekannt gewesen wäre, hätte die Kenntnis darüber nichts an der Einschätzung der Frau bezüglich der Überschuldung des Nachlasses geändert. Es wäre ihr wirtschaftlich nicht gewichtig genug gewesen, so das OLG.