Wenn ein Garantieversprechen zu gut klingt, um wahr zu sein, endet der gute Glaube

Zwei Jahre Vollgarantie auf alles – und das bei einem 14 Jahre alten Auto. Das OLG Zweibrücken zieht eine klare Grenze: Solche Vertragsbedingungen liegen jenseits dessen, worauf der gute Glaube noch gestützt werden kann.

Ein Gebrauchtwageninteressent hatte über ein Onlineportal einen Mercedes-Kombi aus dem Jahr 2006 entdeckt. Nach einer Probefahrt am Sitz des Händlers einigte er sich mit dem Verkäufer auf den Kaufpreis, die Einräumung einer Gebrauchtwagengarantie sowie die Übergabe des Fahrzeugs am seinem Wohnsitz.

Erst als der Verkäufer den Wagen brachte, wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Entworfen hatte diesen der Käufer, einschließlich einer von ihm selbst formulierten Garantievereinbarung, nach der der Verkäufer für Mängel an nahezu allen Bauteilen am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte.

Was der Käufer jedoch nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels und zu einem solchen Abschluss nicht berechtigt. Nachdem Mängel am Fahrzeug auftraten, nahm der Käufer den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch – ohne Erfolg. Das LG Frankenthal hatte die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen (Urteil vom 30.11.2022 – 6 O 6/22), es folgte die Berufung des Käufers. Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat das LG nun in einem Hinweisbeschluss bestätigt.

Kein guter Glaube bei außergewöhnlichen Vertragsinhalten

Nach Auffassung des OLG muss sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen. Zwar dürften redliche Käuferinnen und Käufer grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein auftretender Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen berechtigt ist. Das gelte jedoch nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so ungewöhnlich seien, dass ein solches Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt sei (Hinweisbeschluss vom 27.12.2024 – 8 U 175/22).

Nach Auffassung des Gerichts hätte dem Käufer klar sein müssen, dass der Verkäufer – selbst wenn es sich tatsächlich um einen Angestellten des Händlers gehandelt hätte – nicht ohne Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber eine von Käuferseite selbst formulierte Garantievereinbarung unterzeichnen durfte – insbesondere nicht bei einer Fahrzeugübergabe außerhalb der Geschäftsräume und ohne Prüfung des Vertragsinhalts.

Konkret sahen die Richterinnen und Richter des OLG Zweibrücken den Schutz des guten Glaubens bereits deshalb als nicht gegeben an, weil der Käufer durch die Garantievereinbarung erreichen wollte, dass der Geschäftsinhaber eine vollumfängliche Haftung für ein 14 Jahre altes Fahrzeug übernimmt – unabhängig von Laufleistung, Alter oder Abnutzungsgrad. Diese Bedingungen der Garantie würden dem üblichen Vorgehen im Gebrauchtwagenhandel eklatant widersprachen, so das Gericht. Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.12.2024 - 8 U 175/22

Redaktion beck-aktuell, cil, 18. Juli 2025.

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