Ein Ehepaar entschloss sich, sein Wohnhaus, in dem es etwa zehn Jahre lang selbst gewohnt hatte, zu verkaufen. Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte war, dass es vor einigen Jahren sein Wohnzimmer vergrößert hatte und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im ersten Obergeschoss des Hauses hatte entfernen lassen. Seither wird die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt werden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Die Trägerkonstruktion wurde durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.
Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie unter anderem auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im ersten Obergeschoss unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig ist. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt.
Statik: Zu wichtig zum Verschweigen
Das OLG verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks (Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23). Die Verkäufer hätten, auch ungefragt, darüber informieren müssen, dass tragende Wände entfernt wurden und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliegt. Auch hätten die Verkäufer die Käufer darüber aufklären müssen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorliegen.
Zwar, so das OLG weiter, seien die Verkäufer wohl selbst davon ausgegangen, dass die Konstruktion ausreichend tragfähig war. Das entlaste sie hier aber ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei, hebt das OLG hervor.