Haus­ver­kauf: Ver­än­de­run­gen an der Sta­tik dür­fen nicht un­er­wähnt blei­ben

Wer ein Wohn­haus ver­kauft, muss Kauf­in­ter­es­sen­ten un­ge­fragt mit­tei­len, wenn in die Sta­tik der Im­mo­bi­lie ein­ge­grif­fen wurde – selbst dann, wenn er die Ver­än­de­run­gen für nicht re­le­vant hält. An­sons­ten ris­kiert er eine Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges.

Ein Ehe­paar ent­schloss sich, sein Wohn­haus, in dem es etwa zehn Jahre lang selbst ge­wohnt hatte, zu ver­kau­fen. Was es dem kauf­in­ter­es­sier­ten Ehe­paar nicht er­zähl­te war, dass es vor ei­ni­gen Jah­ren sein Wohn­zim­mer ver­grö­ßert hatte und dazu durch eine im Aus­land an­säs­si­ge Firma tra­gen­de Trenn­wän­de im ers­ten Ober­ge­schoss des Hau­ses hatte ent­fer­nen las­sen. Seit­her wird die Decke nur noch durch zwei Ei­sen­trä­ger ge­stützt, die di­rekt auf das Mau­er­werk auf­ge­legt und zu­sätz­lich durch Bau­stüt­zen ge­stützt wer­den, die ei­gent­lich nur für den vor­über­ge­hen­den Ge­brauch ge­dacht sind. Die Trä­ger­kon­struk­ti­on wurde durch Ver­blen­dun­gen ver­deckt und war nicht mehr ohne Wei­te­res sicht­bar. Um einen Nach­weis über die Sta­tik hat­ten sich die Ei­gen­tü­mer im Nach­gang nicht be­müht.

Als die neuen Ei­gen­tü­mer dann selbst ein paar bau­li­che Ver­än­de­run­gen an dem Haus durch­füh­ren woll­ten, be­auf­trag­ten sie unter an­de­rem auch einen Sta­ti­ker. Die­ser stell­te fest, dass die Trä­ger­kon­struk­ti­on im ers­ten Ober­ge­schoss un­zu­läs­sig und nicht dau­er­haft trag­fä­hig ist. Das Ehe­paar hat den Kauf­ver­trag über das Haus­grund­stück dar­auf­hin an­ge­foch­ten und das Ver­käu­fer­ehe­paar auf Rück­ab­wick­lung ver­klagt.

Sta­tik: Zu wich­tig zum Ver­schwei­gen

Das OLG ver­ur­teil­te die Ver­käu­fer zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­über­eig­nung des Haus­grund­stücks (Ur­teil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23). Die Ver­käu­fer hät­ten, auch un­ge­fragt, dar­über in­for­mie­ren müs­sen, dass tra­gen­de Wände ent­fernt wur­den und damit in die Sta­tik des Wohn­hau­ses ein­ge­grif­fen wurde. Erst recht sei dar­über auf­zu­klä­ren ge­we­sen, dass kein Nach­weis über die sta­ti­sche Trag­fä­hig­keit der Stahl­trä­ger­kon­struk­ti­on vor­liegt. Auch hät­ten die Ver­käu­fer die Käu­fer dar­über auf­klä­ren müs­sen, dass die Ar­bei­ten durch eine den Ver­käu­fern kaum be­kann­te aus­län­di­sche Firma durch­ge­führt wur­den und zu den ge­nau­en Maß­nah­men kei­ner­lei Un­ter­la­gen vor­lie­gen.

Zwar, so das OLG wei­ter, seien die Ver­käu­fer wohl selbst davon aus­ge­gan­gen, dass die Kon­struk­ti­on aus­rei­chend trag­fä­hig war. Das ent­las­te sie hier aber eben­so wenig wie die Tat­sa­che, dass die Käu­fer das Haus vor dem Kauf zu­sam­men mit einer Bau­sach­ver­stän­di­gen be­sich­tigt hat­ten. Die Sta­tik eines Wohn­hau­ses sei im Hin­blick auf mög­li­che Ge­fah­ren für die Ge­bäu­de­s­ub­stanz und auch für Leib und Leben der Be­woh­ner von so we­sent­li­chem In­ter­es­se, dass eine Ver­än­de­rung an ihr einem Grund­stücks­er­wer­ber in jedem Fall un­ge­fragt zu of­fen­ba­ren sei, hebt das OLG her­vor.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024 - 7 U 45/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Februar 2025.

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