Schiedsverfahren hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Ein Antrag auf Eilrechtsschutz vor staatlichen Gerichten trotz eines laufenden Schiedsverfahrens? Das ist laut OLG Zweibrücken – dank konkurrierender Zuständigkeit – zulässig und kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen über vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit über zehn Jahren bestehende Mietverhältnis und forderte die Rückführung der Maschinen sowie die Herausgabe des Know-hows. Auch untersagte sie dem indonesischen Unternehmen, die Maschinen weiter zu benutzen. Seit Mitte September 2023 führen die Vertragspartner ein außergerichtliches Schiedsverfahren; verhandelt werden sollte am 3. September 2024.

Trotz des laufenden Schiedsverfahrens beantragte das indonesische Unternehmen Mitte Juni 2024 beim LG Frankenthal, der Vermieterin im Wege des Eilrechtsschutzes aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Dieser blieb auch vor dem OLG erfolglos: Ihm fehle die erforderliche Dringlichkeit. Das Unternehmen habe nach der Kündigung fast fünf Monate gewartet, bis es den Eilantrag beim LG gestellt habe. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass der Eilentscheidung das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei (Beschluss vom 01.10.2024 – 4 U 74/24).

Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht, betont das OLG. Das könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren habe. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht – zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2024 - 4 U 74/24

Redaktion beck-aktuell, dbs, 9. Oktober 2024.