Denn ein Anhänger, der sich aufschaukelt, sei nicht mangelhaft, wenn das Aufschaukeln sich mit einfachen Maßnahmen abstellen lässt, so das Gericht.
Ein Garten- und Landschaftsbauer hatte bei einem Baumaschinenhändler für seinen Betrieb einen Anhänger bestellt. Drei Wochen nach Auslieferung des "Starrdeichsel-Plattformanhängers mit Zentral-Doppel-Achse" reklamierte der Kunde, der Anhänger schaukle sich im Fahrbetrieb auf, wenn er nicht beladen sei.
Seinem Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags trat zunächst das LG Kaiserslautern entgegen. Seine Berufung nahm der Garten- und Landschaftsbauer zurück, nachdem das OLG Zweibrücken seiner Klage ebenfalls keine Chancen ausgerechnet hatte (Hinweisbeschluss vom 12.07.2024 – 4 U 63/24).
Kein Mangel und zu spät reklamiert
Das durch einen Sachverständigen beratene Gericht verneinte schon, dass der Anhänger mangelhaft ist. Denn laut Gutachter hätte der Käufer das Aufschaukeln einfach vermeiden können. Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzel- oder Doppelachse könne es bei einer zu geringen Stützlast technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkws kommen. Es sei also für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast zu sorgen, indem man die Ladung entsprechend verteilt. Gebe die konkrete Transportsituation dies nicht her, biete sich laut Sachverständigem ein zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht an.
Das OLG hielt der Rückabwicklung des Kaufvertrags außerdem entgegen, dass der Unternehmer hier erst nach drei Wochen reklamiert habe. Einem gewerblichen Käufer sei bei einem Handelskauf zuzumuten, einen Anhänger innerhalb von zwei Wochen im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach Erwerb genüge der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seine Gewährleistungsrechte zu erhalten.