Brandstiftung: Ein paar Sträucher machen noch keinen Wald

Das OLG Zweibrücken hatte darüber zu entscheiden, wann ein "Wald" im Sinne des StGB "in Brand gesetzt" wurde. Das Ergebnis: Ein Wald muss aus Bäumen bestehen – auch bei einem Brandstiftungsdelikt.

Für eine vollendete Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Inbrandsetzung fremder Wälder) reicht es nicht aus, wenn nur Sträucher und ähnliche Pflanzen Feuer gefangen haben. Solange das Feuer nicht auf Bäume oder Unterholz überspringt, kommt nur ein Versuch in Betracht, meint das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 10.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 35/24).

Im Juli 2022 entschied sich ein Zündler, mit einer selbst befüllten Flasche Lampenöl loszuziehen und ein Feuer zu entfachen. Wie das AG Speyer feststellte, legte er dafür mehrere Hundert Meter vom nächsten Ort und "etliche" Meter vom Wald entfernt mehrere Äste zusammen, schüttete das Lampenöl darüber und zündete sie an. Noch während dieses Feuer brannte, entschied er sich, ein weiteres Feuer zu legen – dieses Mal jedoch im Wald. Es folgten zwei weitere Feuerstellen auf dem Waldboden, jeweils 50 Meter voneinander entfernt. Als ihn ein Passant auf die Zündelei ansprach, trat er die dritte Feuerstelle sofort aus. An der zweiten Stelle hatte sich das Feuer inzwischen weiter ausgebreitet, woraufhin ein weiterer Passant die Feuerwehr alarmiert hatte.

Zu dritt versuchten sie nun, das Feuer in den Ästen auszuschlagen, das allerdings immer wieder aufloderte. Da der Wind günstig stand, sprang das Feuer nicht auf die Bäume über, sodass das Löschfahrzeug nur eine Fläche von circa 24 Quadratmetern zu löschen hatte. Dabei waren Brombeersträucher und "ähnliche Pflanzen" verbrannt.

Das AG Speyer verurteilte den Zündler wegen vollendeter Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Auf die Sprungrevision des Angeklagten hat das OLG Zweibrücken dieses Urteil nun teilweise kassiert. Die Brandstiftung sei nicht vollendet.

Wann brennt der Wald?

Entscheidend war die Frage, wann ein Wald im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Brand gesetzt worden ist. Mit dem Begriff "Wald" meine der Paragraf das "auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz" und auch "den Waldboden samt Gras, Moos und Strauchwerk". Das umfasse durchaus auch die abgebrannten Sträucher, betonte das OLG, doch das Feuer allein sei nicht automatisch auch ein Inbrandsetzen im Sinne des StGB.

Dafür müsse ein wesentlicher Teil des Waldes derart vom Feuer erfasst sein, dass er aus eigener Kraft – also ohne dass der Zündstoff den Ausschlag gibt – weiter brenne. Der Waldboden und seine Sträucher gehörten zwar zum "zusammenhängenden Ganzen" einer Waldung. Die hohe Strafandrohung rühre aber aus der erheblichen Gefahr für den Baumbestand. Für die Frage, ob ein "wesentlicher Teil" des Waldes brenne, komme es insofern auf die Bäume, und nicht das Unterholz an. Eine Brandstiftung sei daher vollendet, wenn das Unterholz oder ein Waldbaum so brennen, dass das Feuer wahrscheinlich auf Baumstämme überspringen würde.

Hier seien hingegen nur dünne Äste und Sträucher abgebrannt, ohne dass das Feuer entsprechend übergegriffen hätte. Damit komme eine Strafbarkeit wegen vollendeter Brandstiftung nicht mehr in Betracht, sehr wohl aber eine Versuchsstrafbarkeit. Dadurch eröffne sich aber auch die Frage danach, ob der Zündler – etwa durch die Mithilfe an der Löschung – von der Tat zurückgetreten ist. Das OLG entschied daher nicht abschließend über den Schuldspruch und verwies die Entscheidung zurück an das AG.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.04.2025 - 1 ORs 3 SRs 35/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 28. Mai 2025.

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