Es ist wohl der Alptraum eines jeden Hauseigentümers: Ein Wasserschaden, der noch dazu über lange Zeit unentdeckt bleibt und die Bausubstanz der Immobilie – Tropfen für Tropfen – immer weiter schädigt. Nicht umsonst schließen daher viele Eigentümer für solche Schäden eine Gebäudeversicherung ab. So hat es auch die Frau in einem Fall getan, mit dem sich nun das OLG Zweibrücken auseinandersetzen musste (Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24). Wohlweißlich, wie sich herausstellte, denn im Jahr 2011 wurde bei einer Wasserleitung an ihrem Haus ein Leck entdeckt, durch das unentwegt Wasser ins Fundament des Hauses sickerte.
Vor Gericht zog die Eigentümerin nun, weil sie sich den entstandenen Schaden von ihrer Gebäudeversicherung erstatten lassen wollte – und zwar inklusive umfangreicher Folgeschäden, die sich erst Jahre später gezeigt hatten. Das Problem: Die Versicherung hatte bereits 2014 auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs einmalig eine Summe von 10.000 Euro gezahlt. Aus Sicht der Versicherung war damit – wie bei einem Vergleich üblich – alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Das sah die Eigentümerin anders – und führte ein bemerkenswertes Argument an: Der Abfindungsvergleich sei nicht wirksam zustande gekommen, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt habe.
Ehemann schrieb E-Mail im Namen seiner Frau
Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichsangebot von 10.000 Euro unterbreitet, der dieses dann als Bote der Versicherung zugeleitet hatte. Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.
Allerdings hatte der Mann die E-Mail über den Account und im Namen seiner Ehefrau geschrieben, die davon nun nichts gewusst haben will. Ihr Mann habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, so der Vortrag der Hauseigentümerin, weshalb die Mail nicht als Angebot gewertet werden könne und der Vergleich niemals zustande gekommen sei. Deshalb müsse die Versicherung nun für alles aufkommen, so die Frau, auch für die Folgeschäden, die sie allerdings selbst nicht so genau beziffern konnte.
OLG sieht Anscheinsvollmacht
Mit dieser Begründung drang sie beim OLG nicht durch. Vielmehr waren die Richterinnen und Richter der Auffassung, dass die Hauseigentümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen muss. Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Eigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe.
Der Vergleich sei ferner auch nicht anderweitig unwirksam, so die OLG-Richterinnen und Richter weiter. Insbesondere was die bis dato unentdeckten Folgeschäden anging, sah das OLG kein Problem. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis habe die Eigentümerin hier aber nicht ausreichend dargelegt.
OLG korrigiert Vorinstanz: Keine nachträgliche Genehmigung
Obwohl das LG Kaiserslautern als Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls im Sinne der Versicherung entschieden hatte, korrigierte das OLG aber den Weg der LG-Richterinnen und Richter zu diesem Ergebnis. Diese waren nämlich der Auffassung gewesen, die Eigentümerin habe das Handeln ihres Ehemanns nachträglich konkludent genehmigt, indem sie das Geld behalten habe.
Das ließ das OLG nicht gelten, denn allein durch den Eingang der 10.000 Euro auf ihrem Konto habe die Eigentümerin nicht erkennen können, dass sie damit konkludent alle möglichen Ansprüche auch für Folgeschäden verlieren würde. Im Ergebnis hat das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.