Kläger Mitglied bewaffneter Opposition gegen Assad-Regime
Nach den Feststellungen des Senats schloss sich der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor den hier gegenständlichen Taten einer in Opposition zu dem in Syrien herrschenden Assad-Regime stehenden Gruppe an, welche der sogenannten Freien Syrischen Armee (FSA) zuzuordnen war. Nachdem den zunächst friedlichen Protesten gegen das Assad-Regimes von diesem mit Gewalt begegnet wurde, kam es in Syrien im Lauf des Jahres 2011 zu immer mehr gewaltsameren Auseinandersetzungen. Diese Auseinandersetzungen zwischen Vertretern des Assad-Regimes auf der einen Seite und Oppositionsgruppen, insbesondere solchen, die sich zur FSA bekannten, auf der anderen Seite, hatten spätestens Ende 2011 das Stadium eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts erreicht, der bereits im Jahr 2011 zu über 10.000 Toten und über 100.000 Vertriebenen in Syrien geführt hatte.
Mitglieder der sogenannten Schabbiah-Milizen misshandelt
Irgendwo in der nahe Idlib gelegenen Region Jabal az-Zawiya misshandelte der Angeklagte zu zwei vom Senat nicht feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 20.12.2011 bis 20.01.2013 jeweils ein in der Gewalt seiner Gruppe befindliches Mitglied der sogenannten Schabbiah-Milizen. Die Schabbiah-Milizen unterstützen das Assad-Regime und kämpfen auf dessen Seite, ohne in die regulären Truppen des Assad-Regimes eingegliedert zu sein. Bei den Angehörigen dieser Milizen handelt es sich in der Regel um Alawiten, die loyal zum Assad-Regime stehen.
Tatgeschehen wurde von Mittäter aufgenommen
Bei der ersten Tat misshandelte der Angeklagte zusammen mit zumindest drei Mittätern einen Gefangenen, wobei der Angeklagte die Misshandlungen weitestgehend allein durchführte. Mit einem flexiblen seilartigen Gegenstand schlug er auf den Gefangenen ein, beleidigte und fragte ihn, wie viele Menschen er getötet habe. Der Gefangene war bei der Tat bis auf die Unterhose nackt, hatte zum Teil auf dem Boden liegend seine Füße selbst nach oben halten müssen, damit ihm der Angeklagte mit dem seilartigen Gegenstand auf die Füße schlagen konnte. Gegen Ende der Misshandlungen wurde der Gefangene von einem anderen Mittäter in den Rücken getreten und von einem weiteren Mittäter mit einem Autoreifen beworfen. Das gesamte Tatgeschehen wurde von einem dritten Mittäter gefilmt.
Filme auf YouTube hochgeladen
Auch bei der zweiten Tat misshandelte der Angeklagte durch Schläge mit einem flexiblen seilartigen Gegenstand einen Gefangenen, der den Schabbiah-Milizen angehörte. Auch dieser Gefangene war bis auf die Unterhose nackt und das Tatgeschehen wurde auch hier von einem weiteren Mittäter gefilmt. Im Vergleich zur ersten Tat waren die körperlichen Misshandlungen aber nicht so ausgeprägt wie bei der ersten Tat gewesen. Die Filme beider Taten wurden am 20.01.2013 mit Billigung des Angeklagten auf der Internetplattform YouTube hochgeladen. Zu einem vom Senat nicht feststellbaren Zeitpunkt nach den Taten verließ der Angeklagte Syrien und kam im Herbst 2015 nach Deutschland.
Fünf Zeugen vernommen und zwei Sachverständige gehört
Der Senat verhandelte seit dem 19.02.2019 an insgesamt sieben Tagen, vernahm fünf Zeugen und hörte zwei Sachverständige. Die Vertreterin des Generalbundesanwalts hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten beantragt. Die Verteidigung hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal zwei Jahren unter Aussetzung zur Bewährung gefordert und dies unter anderem damit begründet, es lägen jeweils die Voraussetzungen eines minderschweren Falles vor, da der Angeklagte zu den Taten gezwungen worden sei.
Gericht ging von freiwilligem Handeln aus
Der Senat folgte nicht dem Vorbringen des Angeklagten, man habe ihn zu den Taten gezwungen. Dies stellte nach Überzeugung des Senats eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung des Angeklagten dar. Das auf den Videos zu sehende Tatgeschehen widerlege die Behauptung des Angeklagten, zu den Taten gezwungen worden zu sein. Der Senat ordnete die Fortdauer der seit 20.06.2018 währenden Untersuchungshaft an. Dem Angeklagten und dem Generalbundesanwalt steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen.