Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die auch über den Fall berichtet. Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert, nachdem seine Pfanddosen in einer Lidl-Filiale abgelehnt worden waren, weil sie plattgedrückt waren. Am Pfand-Logo waren sie jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar. Im Laden wurde laut Verbraucherzentrale die Vermutung geäußert, dass der Verbraucher die Dosen schon einmal in einem Pfandautomaten abgegeben habe und diese deswegen so platt seien.
Gesetzeslage klar
Nachdem Lidl sich geweigert hatte, eine diesbezügliche Unterlassungserklärung abzugeben, zog die Verbraucherzentrale vor Gericht. Hier bekam sie in erster und zweiter Instanz Recht. Der Wortlaut der einschlägigen Regelung in § 15 Abs. 1 S. 1 Verpackungsgesetz sei insoweit eindeutig. Die Norm stelle keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung. Vielmehr bestimme sie den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen durch einen Vergleich mit den vom Unternehmer vertriebenen Verpackungen.
Auch würde bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Rücknahmevorschriften konterkariert, so das OLG weiter, wenn diese nur dann zurückgenommen werden müssten, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden. Auch bestehe – angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweg-Dose – kein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache.