OLG Stuttgart: Straferlass für Ex-RAF-Terroristin Verena Becker

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Zusammenhang mit dem Buback-Attentat einen Straferlass zugunsten der Ex-RAF-Terroristin Verena Becker ausgesprochen (Beschluss vom 10.04.2018, Az.: 6-2 StE 2/10). Der Rest der gegen Becker 2012 verhängten Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum Mord wird damit nicht mehr vollstreckt. Becker hatte zuvor eine vierjährige Bewährungszeit beanstandungsfrei überstanden.

Vollstreckung des Strafrestes zunächst zur Bewährung ausgesetzt

Das OLG Stuttgart hatte am 06.07.2012 die frühere RAF-Angehörige Becker wegen Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen im Hinblick auf das Attentat vom 07.04.1977 in Karlsruhe an Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleitern Wolfgang Göbel und Georg Wurster zu der Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt (BeckRS 2013, 20102). Im Rahmen eines Härteausgleichs hatte es für eine entgangene Gesamtstrafenbildung mit einer als verbüßt geltenden lebenslangen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1977 eine Anrechnung von zwei Jahren sechs Monaten der verhängten Strafe als verbüßt vorgenommen. Da zudem die knapp vier Monate Untersuchungshaft in dieser Sache gesetzlich zwingend anzurechnen waren, galten über Zweidrittel der Strafe als bereits verbüßt, sodass das OLG mit Beschluss vom 12.02.2014 gemäß § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 06.07.2012 in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Bewährung ausgesetzt hatte, nachdem dies auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Bevölkerung verantwortet werden konnte. Die Verurteilte habe sich in der vier Jahre währenden Bewährungszeit beanstandungsfrei geführt und damit bewährt. Es lägen somit nun die Voraussetzungen des § 56g Abs. 1 StGB vor und die restliche Strafe habe erlassen werden können.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.04.2018 - 10.04.2018 6-2 StE 2/10

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2018.

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