Vorinstanz wies Unterlassungsbegehren zurück
Der Kläger im konkreten Fall betreibt unter dem Namen "Tichys Einblick" unter anderem eine Online- und Videoplattform und gibt ein Monatsmagazin heraus. Das streitige Interview erschien unter dem Titel: "Künast und Roth im Doppel-Interview: ‚Manches geht nicht spurlos an dir vorbei'". Darin erzählte die Beklagte von Anfeindungen im Internet ihr gegenüber folgendermaßen: "Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen…. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs." Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag des Klägers zurückgewiesen, was jetzt vom Berufungsgericht bestätigt wurde.
Gericht geht von Meinungsäußerung aus
Die streitbefangene Äußerung sei nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen ist, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Das Recht des Klägers auf Unversehrtheit seiner Sozialsphäre in Form seiner beruflichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG überwiege im vorliegenden Fall nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Roth wollte Hetze und Falschbehauptungen nicht unwidersprochen hinnehmen
Aus dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Äußerung ergebe sich für einen unvoreingenommenen Durchschnittleser, dass die Äußerung der Verfügungsbeklagten über "all diese neurechten Plattformen …." insgesamt eine Meinungsäußerung darstelle, die von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens der Beklagten geprägt ist. Claudia Roth sei es mit der hier beanstandeten Äußerung in der "Augsburger Allgemeinen" erkennbar inhaltlich nicht auf einzelne Aussagen konkreter Plattformbetreiber, sondern darauf angekommen, dass man "Hetze und Falschbehauptungen" gerade dann, wenn sie wiederholt auftreten, ihrer Auffassung nach nicht unwidersprochen hinnehmen, sondern auch unter Nennung des Urhebers öffentlich angehen solle.
Keine Schmähkritik
Auch liege eine sogenannte Schmähkritik, welche die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurücktreten lassen würde, nicht vor. Liege aber keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, so sei über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiege bei der hiernach gebotenen Abwägung das Interesse der Beklagten an der freien Äußerung ihrer Meinung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seiner beruflichen Ehre.
Keine Einschränkung durch Amt als Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages
Schließlich sei die Beklagte in ihrem Äußerungsrecht auch nicht durch ihr Amt als Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages eingeschränkt. Das Interview der Beklagten vom 20.10.2019 sowie die konkrete streitgegenständliche Äußerung hätten nach der Betrachtung des unbefangenen Lesers nicht das von Claudia Roth bekleidete Amt, sondern Anfeindungen im Internet gegen ihre Person als Frau und Grünen-Politikerin zum Gegenstand. Auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger daher kein Unterlassungsanspruch gegen Claudia Roth zu. Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist sofort rechtskräftig.