OLG Stuttgart: Patt im Streit um Fernwärmenetz in Stuttgart

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nicht Eigentümerin der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden, die die EnBW und deren Rechtsvorgänger im Gemeindegebiet errichtet haben, und ihr steht gegen die EnBW auch kein Anspruch auf Übereignung dieser Anlagen gegen Zahlung einer Entschädigung zu. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden. Die Landeshauptstadt könne jedoch – was sie aber nur hilfsweise verlangt hatte –, als Grundstückseigentümerin die Beseitigung der auf ihren Grundstücken errichteten Anlagen verlangen, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei. Nur insoweit hat der Senat der Klage stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2019 abgeändert (Az.: 2 U 82/19).

Vertrag enthielt keine Regelung

Der im Jahr 1994 zwischen den Parteien geschlossene Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb eines Fernwärmetransportsystems war nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen, enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des Fernwärmenetzes. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen lasse sich – so der Senat – aus diesem Vertrag nicht herleiten. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übereignung bestehe nicht.

Widerklage der EnBW abgewiesen

Nicht durchsetzen konnte sich in dem Verfahren auch die EnBW mit ihrer Widerklage, mit der sie die Verurteilung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abgabe eines Angebots für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags für den Betrieb des Fernwärmeversorgungssystems erreichen wollte. Entgegen der Auffassung des LG Stuttgart, das die Landeshauptstadt Stuttgart hierzu verurteilt hatte, könne aus dem Kartellrecht kein derartiger Anspruch abgeleitet werden. Der Senat hat daher die Widerklage der EnBW abgewiesen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2020 - 2 U 82/19

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.