Vertrag enthielt keine Regelung
Der im Jahr 1994 zwischen den Parteien geschlossene Konzessionsvertrag über die Nutzung von Wegegrundstücken der Landeshauptstadt für den Betrieb eines Fernwärmetransportsystems war nach rund zwanzig Jahren ausgelaufen, enthielt jedoch keine Regelung zur Übertragung des Fernwärmenetzes. Ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen lasse sich – so der Senat – aus diesem Vertrag nicht herleiten. Auch eine sonstige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übereignung bestehe nicht.
Widerklage der EnBW abgewiesen
Nicht durchsetzen konnte sich in dem Verfahren auch die EnBW mit ihrer Widerklage, mit der sie die Verurteilung der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abgabe eines Angebots für den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags für den Betrieb des Fernwärmeversorgungssystems erreichen wollte. Entgegen der Auffassung des LG Stuttgart, das die Landeshauptstadt Stuttgart hierzu verurteilt hatte, könne aus dem Kartellrecht kein derartiger Anspruch abgeleitet werden. Der Senat hat daher die Widerklage der EnBW abgewiesen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht beiden Parteien die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.