Anleger verlangen Schadensersatz wegen unrentabler Investition in Photovoltaik
Zahlreiche Kläger möchten sich im Weg der Anfechtung, der Geltendmachung von Schadenersatz und durch Widerruf vom finanzierten Kauf von Photovoltaikanlagen lösen. Sie richten ihre Ansprüche gegen die inzwischen insolvente Eurosolid Energy GmbH& Co. KG und gegen die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Die Klagen waren (und weitere sind) beim Landgericht Stuttgart in verschiedenen Kammern anhängig. In einigen Verfahren sind bereits Urteile ergangen, mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die jetzt ergangenen sieben Urteile des Oberlandesgerichts betreffen Entscheidungen des Landgerichts, in denen jeweils festgestellt worden war, dass die Kläger die Darlehen nicht weiter bedienen müssen, und in denen die beklagte Versicherung Zug um Zug gegen Übergabe der Photovoltaikanlagen zur Rückzahlung der von den Klägern aus eigenen Mitteln geleisteten Zahlungen verurteilt worden war.
OLG: Versicherung wegen fehlender Aufklärung schadensersatzpflichtig
Das OLG hat nunmehr auch die Berufungen der beklagten Versicherung zurückgewiesen, weil diese nicht als reine Darlehensgeberin aufgetreten sei, sondern für das Anlagekonzept Werbung gemacht und den Eindruck erweckt habe, das Konzept geprüft zu haben. Deshalb hätte sie die Anleger über die Risiken der Geldanlage aufklären und insbesondere darauf hinweisen müssen, dass das ganze Konzept von unüberprüften und tatsächlich technisch unzutreffenden Angaben der Eurosolid Energy GmbH & Co. KG bezüglich der erreichbaren Stromerträge abgehangen habe. Weil die Beklagte über diese Hintergründe nicht aufgeklärt habe, schulde sie den Klägern Schadensersatz. Da die Klagen schon damit Erfolg hatten, konnte der Senat offenlassen, ob die Darlehensverträge auch nach Verbraucherschutzrecht widerruflich gewesen wären.
Nur kleiner Erfolg für Berufungen
Geringfügigen Erfolg hatten die Berufungen lediglich insoweit, als die Kläger für den Erhalt der Zahlungen Zug um Zug auch zusammen mit den Photovoltaikanlagen erworbene Grundstücksrechte sowie Rechte aus den mit den Darlehen zugleich abgeschlossenen Rentenversicherungen herausgeben müssen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.