LG hält Vortrag des Klägers für ungenügend
Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er möchte nun von Daimler als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) Schadenersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid ausstoße. Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers "ins Blaue hinein" erfolgt sei und keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG begründe.
OVG: Keine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers
Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass auch in den sogenannten Diesel-Fällen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuellen unzulässigen Abschalteinrichtungen komme nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Anforderungen an Klägervortrag nicht erfüllt
Zwar habe der Kläger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14.04.2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung für den Betrieb auf dem Prüfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tatsächlich vorliege, habe das OLG jedoch nicht durch Sachverständigenbeweis weiter aufklären müssen, weil der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, dass die Repräsentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten.
Nur wenige Fahrzeuge von Ermittlungen betroffen
Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden und dies damit Geschäftsmodell geworden war, bezögen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge. Das OLG könne deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag hätte entlasten müssen.
Thermofenster wohl erlaubt
Im Prozess war unstreitig, dass die Abgasreinigung temperaturabhängig gesteuert wird und nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Zum Schutz des Motors und anderer Bauteile werde die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Nach Auffassung des OLG lässt das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass im vorliegenden Fall ein solches Thermofenster erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar sei, liege kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Daimler AG vor. Nachdem Daimler für das Fahrzeug eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach EG-Recht ausgestellt habe, trete auch insoweit eine Haftung der Daimler AG nicht ein.