Kein Brillengeschenk für "Corona-Helden"
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Optikfachgeschäfte dürfen nicht mit Gratisbrillen für "Corona-Helden" werben. Eine solche Werbung sei eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Absatz 1 HWG verstoße, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Es bestehe die Gefahr, dass ein Verbraucher sich für die beworbene Brille entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht.

Eilantrag erstinstanzlich noch erfolglos

Ein Unternehmen, das über 140 Augenoptikfachgeschäfte in Deutschland betreibt, hatte auf seiner Internetseite mit Brillengeschenken für Angehörige bestimmter Berufsgruppen ("Unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte") geworben. Ein Verband, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert, wandte sich per Eilantrag gegen die im April 2020 erschienene Anzeige. Hiermit hatte er erst in zweiter Instanz Erfolg.

OLG: Voraussetzungen für Werbeverbot gegeben

Das OLG sieht die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung und damit eines Werbeverbots gegeben. Dies folge aus §§ 8 Abs. 3 Nr.2, 3, 3a UWG und § 7 Abs. 1 HWG. Bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs.1 HWG verstoße. Danach sei es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) für Medizinprodukte wie Brillen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit die Werbemittel nicht unter die dort genannten Ausnahmetatbestände fallen. Es liege auch eine von dem Verbot erfasste Produktwerbung vor. Denn das Optikunternehmen werbe damit für sein Produktsortiment mit bestimmten Kollektionen und Gläsern einer bestimmten Marke. Es handele sich nicht nur um eine allgemeine Firmenwerbung, die nach dem HWG erlaubt sei.

Abstrakte Gefahr unsachlicher Beeinflussung ausreichend

Zudem handle es sich bei der kostenlosen Abgabe einer Brille, auch im Rahmen einer Dankesaktion für "Corona-Helden", um eine Werbegabe im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Von ihr gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordere die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung keine unmittelbare Kopplung zwischen dem Erhalt der Werbegabe und einer Kaufentscheidung. Vielmehr seien hier die Grundsätze der sogenannten Publikumswerbung anzuwenden, wonach allein die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Beschenkten ausreiche.

Gefahr fehlender Einbeziehung von Konkurrenzprodukten

Diese Gefahr liege hier nicht darin, dass der von der Werbung angesprochene Adressat eine Entscheidung über eine von ihm zu bezahlende Leistung trifft, die er sonst nicht in Anspruch genommen hätte, sondern darin, dass er sich für die Leistung (Brillengestell und Glas) entscheidet, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, wie zum Beispiel eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben.

Wiederholungsgefahr zu vermeiden

Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr hat das OLG daher der Beklagten die entsprechende Werbung mit der Gratisbrille untersagt. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel mehr.

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2020 - 2 W 23/20

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2020.