Der Käufer kaufte das Fahrzeug laut Kaufvertrag "als Bastelfahrzeug gebraucht und in altersgemäßem Zustand". Weiter hieß es dort, "der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren. Er hat den vorgefundenen Zustand akzeptiert".
Bald darauf monierte der Käufer, der Motor stottere, das Fahrzeug nehme das Gas nicht an. Es landete in der Folge drei Mal in der Werkstatt des Verkäufers – die gerügten Mängel blieben aber. Daraufhin trat der Käufer vom Vertrag zurück. Zwei Monate später beauftragte er ein privates Mängelgutachten.
Das LG verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem ein gerichtlicher Sachverständiger Zündaussetzer und Leistungseinbrüche beim Beschleunigen bestätigt und als Ursache Beschädigungen an den Zündkerzen ausgemacht hatte, die auf Montagefehlern und nicht auf Verschleiß beruhten. In der Berufung ging es noch um die Gutachter- und Rechtsanwaltskosten des Käufers, die das LG ihm versagt hatte. Der Verkäufer hatte seine Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung schließlich hingenommen.
Kein Ausschluss der Mängelhaftung
Das Oberlandesgericht gab dem Käufer Recht: Er habe Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB, da der Verkäufer schuldhaft seine Nacherfüllungspflicht aus § 439 BGB verletzt habe (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 - 2 U 41/22). Zwar beinhalte die Klausel, der Käufer habe das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren sowie den vorgefundenen Zustand akzeptiert, einen Gewährleistungsausschluss – dieser sei aber unwirksam, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 476 Abs. 1 BGB) handele.
Auch aus dem Verkauf als "Bastelfahrzeug" folge kein Haftungsausschluss: Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig und zum Betrieb durch den Käufer verkauften Gebrauchtwagens als "Bastelfahrzeug" führe "nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks von einem funktionsfähigen Fahrzeug ausgehen darf", so das OLG. Hier seien beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Fahrzeug funktionsfähig ist.
Der vom Gutachter festgestellte Mangel an den Zündkerzen habe auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Hier greife die Vermutung des § 477 BGB: Die gerügten Mangelerscheinungen (Stottern, Leistungseinbrüche) seien innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten. Dass die mangelhafte Montage der Zündkerzen erst nach der Übergabe erfolgt sei, habe der Verkäufer nicht bewiesen.