Benutzung der Kollektivmarken nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen gestattet
Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V., in der rund 1.450 landwirtschaftliche Betriebe zusammengeschlossen sind, ist Inhaberin der Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind". Deren Benutzung ist den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft gestattet, wenn diese die Erzeugerrichtlinien einhalten. Diese stellen besondere Anforderungen an die Zucht, Haltung, Fütterung, den Transport und die Schlachtung der Tiere.
Nicht-Mitglied benutzt Marken-Bezeichnungen
Der Beklagte betreibt in der Region Hohenlohe ein fleischverarbeitendes Unternehmen. Er ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" an. Die Erzeugergemeinschaft verlangt deshalb von ihm Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen, sowie Auskunft und Schadenersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.
OLG Stuttgart gibt Erzeugergemeinschaft Recht
Laut OLG Stuttgart stehen der Erzeugergemeinschaft die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürften Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke seien, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder seien. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten beziehungsweise die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstoße.
Guter Ruf der Kollektivmarken ausgenutzt
Ein solcher Verstoß liege hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" verwende, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zugleich nutze der Beklagte durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genössen, in unlauterer Weise aus.
Revision nicht zugelassen
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.