Diesel-Skandal: Verbraucherschützer erzielen Teilerfolg mit Musterklage gegen Mercedes

Verbraucherschützer haben im Diesel-Musterprozess um Schadensersatzansprüche gegen Mercedes-Benz einen Teilerfolg erstritten: Das OLG Stuttgart hat bestätigt, dass in bestimmten Dieseln unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Mercedes-Benz hat bereits angekündigt, in Revision zu gehen.

Die Musterklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der sich nach dessen Angaben rund 2.800 Menschen angeschlossen hatten, betraf bestimmte Mercedes-Modelle mit dem Motor OM 651 (Euro 5 und Euro 6), für die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 2018 und 2019 Rückruf-Bescheide erlassen hatte. Das KBA sah in den Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die die Abgasreinigung einschränkten. Die Verbraucherschützer wollten dies mit ihrer Klage bestätigt wissen, zudem insbesondere, dass die Herstellerin vorsätzlich handelte. Das ist relevant, weil nur bei Vorsatz ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht kommt, bei Fahrlässigkeit hingegen nur ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, der höchstens 15% des Kaufpreises betragen kann.

Die Klage des vzbv hatte beim OLG teilweise Erfolg (Urteil vom 28.03.2024 – 24 MK 1/21). Es hat festgestellt, dass die in Streit stehenden Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten: in den Euro 6-Modellen (GLC 220 d 4Matic, GLC 250 d 4Matic, GLK 220 Bluetec 4Matic, GLK 250 Bluetec 4Matic) eine unzulässige AdBlue-Dosierstrategie des SCR-Systems ("Strategie A in vergleichbarer Ausprägung") und in den Euro 5-Modellen (GLK 200 CDI, GLK 220 CDI und GLK 220 CDI 4Matic) eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Auch hat das Gericht bei den Euro 6-Modellen vorsätzliches Handeln von Mercedes-Mitarbeitern bescheinigt, da die Herstellerin einer sekundäre Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Nachdem der Verband drei Strafbefehle gegen Mercedes-Mitarbeiter wegen Betruges angeführt habe, hätte die Herstellerin unter anderem die Namen der Mitarbeiter nennen müssen – was sie nicht getan habe. Hingegen sieht das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorstandsmitglieder den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet oder gebilligt hätten. Es handele sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dieses Verdikt traf auch die Behauptung vorsätzlichen Handelns bei Mercedes in Bezug auf die Euro 5-Modelle.

Das Musterfeststellungsurteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Verbraucherschützer als auch Mercedes-Benz können noch Rechtsmittel beim BGH einlegen. Hiervon will Mercedes-Benz Gebrauch machen: "Wir vertreten eine andere Rechtsauffassung als das Gericht", sagte ein Sprecher. Man halte die Ansprüche gegen das Unternehmen weiterhin für unbegründet und werde sich dagegen verteidigen. Erst wenn das Urteil in Karlsruhe Bestand hat, können Verbraucher ihr Recht auf Schadensersatz durchsetzen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2024 - 24 MK 1/21

Redaktion beck-aktuell, hs, 28. März 2024 (ergänzt durch Material der dpa).