Corona: Kein Anspruch Impfgeschädigter gegen Impfärzte
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Das OLG Stuttgart hat eine Schadensersatzklage gegen eine Impfärztin nach einer Corona-Schutzimpfung abgewiesen: Wenn überhaupt hafte der Staat, denn die Impfärzte und -ärztinnen hätten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich gehandelt.

Laut OLG handelt sich um die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung zu dem Thema. Eine Frau hatte wegen eines behaupteten Impfschadens nach der Corona-Impfung mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Impfärztin gefordert. Die ihr diagnostizierte "geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit" habe sie dauerhaft arbeitsunfähig gemacht. Auch fühlte sich die Frau nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt – bei zureichender Aufklärung hätte sie sich gar nicht impfen lassen.

Die zwei Impfungen hatte die Frau im Rahmen einer Impfaktion in der Pflegeeinrichtung erhalten, in der sie als Auszubildende beschäftigt war. Durchgeführt wurden sie von einem mobilen Impfteam, dass an ein Impfzentrum angegliedert war. Vor der Impfung war der Auszubildenden ein Aufklärungsmerkblatt mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Dieses las sie sich jeweils durch und füllte es aus – ein zusätzliches ärztliches Aufklärungsgespräch fand nicht statt. 

Verimpfen von Corona-Impfstoffen ist hoheitliche Tätigkeit

Die Frage, ob sie damit ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bejahte das in erster Instanz entscheidende LG Heilbronn. Zumindest gelte dies dann, wenn ihr vor der Impfung noch die Möglichkeit gegeben worden sei, Fragen an die Ärztin oder den Arzt zu stellen. Das OLG Stuttgart ließ die Frage unbeantwortet: Die Impfärztin sei schon nicht die richtige Anspruchsgegnerin (Urteil vom 25.06.2024 – 1 U 34/23).

Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie durch hierzu Beauftragte sei als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung hätten die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne der STIKO-Empfehlung des Robert Koch-Instituts folgend aufgefordert, sich zum eigenen Schutz sowie zum Schutze der Allgemeinheit gegen Corona impfen zu lassen. Auch sei mit § 20i Abs. 3 S. 2 Nr.1a) SGB V ein Rechtsanspruch auf die Corona-Schutzimpfung geschaffen worden, der zunächst durch Einrichtungen der Länder umgesetzt worden sei. Später hätten auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ihn erfüllen können, jedoch im Auftrag des Bundes.

Würden Privatpersonen hoheitlich tätig, hafte gegenüber etwaig Geschädigten aber nur der Staat, so das Gericht. Eine persönliche Haftung der Impfärztin scheide damit aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zwar nicht zugelassen, hiergegen ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich.

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2024 - 1 U 34/23

Redaktion beck-aktuell, js, 25. Juni 2024.