Über den Tod hinaus fortwirkende Würde und Ehre verletzt
Nach den Feststellungen des Senats war der Angeklagte, der im Oktober 2015 als Flüchtling nach Deutschland kam, vor seiner Flucht Mannschaftssoldat in der irakischen Armee. Nachdem die Einheit des Angeklagten im Juli 2015 von Abu Ghuraib in das 250 Kilometer nordwestlich von Bagdad gelegene Baidschi verlegt wurde, kam es dort zu einem Angriff durch Kämpfer der Terrororganisation "Islamischer Staat", der von den Armeekräften zurückgeschlagen werden konnte. Nach dem Ende der Kampfhandlungen wurden die Köpfe von mindestens sechs getöteten IS-Kämpfern von ihrem jeweiligen Körperrumpf abgetrennt und zum Zwecke der Erstellung sogenannter Posierfotos in einer Reihe auf der Erde abgelegt. Der Angeklagte kam hinzu und ließ sich breit lächelnd und mit einem mit zwei Fingern der rechten Hand geformten "Victory"-Zeichen vor den Köpfen fotografieren, wodurch er die Verstorbenen, deren Gesichtszüge großteils noch erkennbar waren, in schwerwiegender Weise verhöhnte und erniedrigte und in ihrer auch über den Tod hinaus fortwirkenden Würde und Ehre verletzte.
Todesumstände unklar
Unter welchen konkreten Umständen die Verstorbenen ums Leben kamen, wer sie enthauptet hatte und wer ihre Köpfe dort zur Schau stellte, konnte ebenso wenig aufgeklärt und festgestellt werden wie eine mögliche Beteiligung des Angeklagten hieran, teilte das OLG mit.
Strafe konnte niedrig angesetzt werden
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass sich das Kriegsverbrechen des Angeklagten auf bereits getötete gegnerische Kämpfer bezog. Für die Strafaussetzungsentscheidung sei neben der positiven Prognose für den Angeklagten auch der Umstand von Bedeutung, dass er sich bereits über sechs Monate unter besonderen Haftbedingungen in Untersuchungshaft befunden habe.
Vorwurf der Bedrohung eingestellt
Der in der Anklage noch erhobene Vorwurf einer Bedrohung im November 2016 gegenüber einem Mitbewohner in einer Flüchtlingsunterkunft wurde vom Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.