Kläger investierte in Luxemburger Sheridan Fonds
Der Kläger verhandelte ab März 2010 mit der Geschäftsleitung der Privatbank über eine mögliche Fondsbeteiligung. Im Zuge dessen erwarb die beauftragte Bank für Rechnung des Klägers 50.000 Anteile an dem Luxemburger Sheridan Fonds und rechnete dafür rund 50 Millionen Euro ab.
Fondsmodell basierte auf "Cum-Ex-Geschäften"
Das Geschäftsmodell des Sheridan Fonds war ein sogenanntes Dividendenstripping in der Variante der "Cum-Ex-Geschäfte", die teilweise – je nach konkretem Vorgehen – hochriskant und steuerlich umstritten sind. Die Staatsanwaltschaft Köln führt in Zusammenhang mit diesem Anlagemodell ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen einen Mitarbeiter der Beklagten.
LG verurteilte Bank zur Zahlung
Der Unternehmer verklagte die Bank im Juni 2013 erstinstanzlich auf Erstattung von 44.807.167,07 Euro, da sie ihn bei seiner Kapitalanlage falsch beraten habe. Weitere fünf Millionen waren bereits vorgerichtlich zurückbezahlt worden. Das LG Ulm gab der Klage im Wesentlichen statt. Im Gegenzug sollte der Kläger seine Anteile an dem Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund rückübertragen. Die Bank legte Berufung ein.
OLG: Bank verletzte Beratungspflichten – Anlage nicht hinreichend geprüft
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat einen Zahlungsanspruch des Klägers bestätigt. Zwischen dem Kläger als Vertragspartner und der Bank sei ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zum Sheridan Fonds geschlossen worden. Dabei habe die Privatbank ihre Beratungspflichten verletzt. Der Kläger sei – auch aus damaliger Sicht – unzulänglich informiert worden. Die Bank habe den Fonds nicht hinreichend mit banküblichem kritischen Sachverstand in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Vielmehr habe sie allenfalls Plausibilitätserwägungen angestellt, wie durch das Anlagemodell die erwarteten hohen Erträge erzeugt werden können.
Kein Hinweis auf Problematik des Anlagekonzepts
Der Kläger sei auch nicht auf Bedenken gegen das Anlagekonzept hingewiesen worden, das im Wesentlichen von einem Erfolg der Investition nur bei einer Steuerrückerstattung ausgegangen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass gerade das Bestehen solcher Steuerrückerstattungsansprüche zweifelhaft war. Insbesondere sei höchst fraglich gewesen, ob solche Erstattungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden konnten, nachdem das Bundesfinanzministerium gewillt war, angeblichen Steuermissbräuchen entschlossen entgegenzutreten. An den Pflichtverletzungen änderten weder der entsprechende Prospekt, dessen Aushändigung streitig sei, noch die vorgelegten Steuergutachten etwas, so das OLG.
Vorgerichtliche Anwaltskosten ebenfalls zu erstatten
Das OLG bestätigte im Übrigen, dass der Kläger neben der verzinsten Rückzahlung auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 272.000 Euro von der Privatbank erstattet bekommt.