OLG Stuttgart: Bank muss gezahlte Bereitstellungszinsen nach Widerruf nicht erstatten

Mit Urteil vom 17.09.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt, dass die dem Darlehensnehmer von einer Bank (gegen einen "Bereitstellungszins") vertraglich eingeräumte Möglichkeit, von dieser jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, eine Leistung im Sinn von § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Die Bank dürfe deshalb im Ergebnis auch nach einem dem Grunde nach erfolgreichen verbraucherkreditrechtlichen Widerruf Bereitstellungszinsen behalten, die vom Darlehensnehmer bezahlt worden sind. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen (Az.: 6 U 110/18, BeckRS 2019, 24692).

Aufrechnung mit korrespondierenden Wertersatzansprüchen

Über die Entscheidung berichtete die Kanzlei Caemmerer Lenz, die das Verfahren für das betroffene Kreditinstitut geführt hat. Die Verpflichtung einer Bank, dem Kunden Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen, verbunden mit dem Abrufrecht des Kreditnehmers, sei eine Leistung, für die im Widerrufsfall Wertersatz geschuldet werde. Die Höhe dieses Wertersatzes richte sich entsprechend der Vermutung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen. Da die Darlehensnehmer ihre Behauptung, diese Bereitstellungszinsen seien zu hoch gewesen, nicht bewiesen hätten, habe das Kreditinstitut gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Darlehensnehmers zu Recht mit korrespondierenden (gleichhohen) Wertersatzansprüchen aufrechnen können, berichtete die Kanzlei.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2019 - 6 U 110/18

Redaktion beck-aktuell, 4. November 2019.

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