Baden-Württembergs Landtagspräsidentin im Streit gegen Facebook und Google teilweise erfolgreich

Die Präsidentin des baden-württembergischen Landtags Muhterem Aras (Grüne) hat im Streit um die Herausgabe von Nutzerdaten wegen beleidigender Äußerungen in zweiter Instanz gegen Google weitgehend obsiegt. In den Verfahren gegen Facebook blieb es dagegen auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart bei der Klageabweisung. Aras war auf den Plattformen Facebook und Youtube unter anderem als "islamische Sprechpuppe" und "Faschistin" bezeichnet worden.

Landtagspräsidentin schloss Abgeordneten aus Sitzung aus

Den Entscheidungen ging voraus, dass die Präsidentin des Landtags am 24.06.2020 nach einem Ordnungsruf den Abgeordneten Fiechtner von der Sitzung ausgeschlossen und das Hausrecht mit Hilfe der Polizei durchgesetzt hatte. Dabei liegt den beiden Beschlüssen 4 W 54/20 und 4 W 56/20 mit der Beteiligten Facebook Ltd. zugrunde, dass der Abgeordnete am gleichen Tag auf seinem Facebook-Profil berichtet hatte, dass er "Klage gegen Aras und den Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof" eingereicht habe. Dies wurde von einer Facebook-Nutzerin unter anderem damit kommentiert, dass "diese islamische Sprechpuppe schon mal gar nicht in ein deutsches Parlament gehört".

Facebook auf Herausgabe von Nutzerdaten verklagt

In diesen beiden Beschwerdesachen begehrt die Antragstellerin daher von Facebook eine datenschutzrechtliche Erlaubnis für eine Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten des Profils der oben genannten Nutzerin sowie die Untersagung der Löschung dieser Daten. Bei den Aussagen der zu identifizierenden Nutzerin handle es sich um Beleidigungen im Sinn des § 185 StGB.

Ausdruck "islamische Sprechpuppe" noch keine Formalbeleidigung

Das OLG Stuttgart hat die Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin insoweit zurückgewiesen und damit das LG bestätigt. Die Aussage in den Beiträgen der Nutzerin verletze zwar die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin. Die Grenzen der Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde seien allerdings noch nicht erreicht. Die Aussage sei auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2020, 2622) nach einer Abwägung noch als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen. Es könne hier nicht von einer sogenannten Schmähkritik ausgegangen werden, bei der die bloße Diffamierung der Person und das grundlose Verächtlichmachen derselben gewollt sei, ohne irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Vielmehr habe die Aussage einen eindeutigen Bezug zu einer Auseinandersetzung über den Sitzungsausschluss des Landtagsabgeordneten. Zwar sei der gerügte Ausdruck "islamische Sprechpuppe" persönlichkeitsverletzend, erreiche aber noch nicht die strenge Grenze der Formalbeleidigung.

OLG verurteilt Verrohung der Sprache in den sozialen Medien

Zwar sei eine Verrohung der Sprache in den sozialen Medien und der Verfall politischer Sitten zu verurteilen, so das OLG nach einer ausführlichen Abwägung zwischen der in einer Ehrverletzung liegenden Persönlichkeitsverletzung und der Meinungsäußerungsfreiheit weiter. Dies ändere nach der Entscheidung des BVerfG jedoch nichts daran, dass die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht verschoben werden dürften, weil Anstands- und Ehrvorstellungen auch einer (deutlichen) Mehrheit der Gesellschaft hierzu nicht geeignet seien.

Weiterer Streit um Herausgabe von Nutzerdaten durch Google nach Youtube-Video

Ein weiterer Beschluss vom 12.10.2020 im Verfahren 4 W 55/20 betrifft die Verpflichtung Googles zur Auskunft über Verkehrs- und Nutzungsdaten von Nutzern und deren E-Mail- und IP-Adressen. Dem liegt zugrunde, dass der Abgeordnete Fiechtner nach seinem Sitzungsausschluss auch ein Video über seinen Auftritt im Landtag über die Plattform Youtube online gestellt hatte, zu dem diverse Kommentare verschiedener Nutzer verfasst wurden. In diesen Kommentaren wird die Landtagspräsidentin unter anderem als "Gestapo Chefin", "Nazi", "Faschistin" und "staatsfeindliche Verbrecherin" bezeichnet.

OLG Stuttgart bejaht Schmähkritik und Formalbeleidigungen

In diesem Verfahren war die Landtagspräsidentin mit ihrer Beschwerde insoweit erfolgreich, als dass das OLG Stuttgart entsprechend § 14 Abs. 3 TMG Google zur Auskunft über die Nutzerdaten der Kommentatoren verpflichtet hat. Die genannten Bezeichnungen seien als Schmähkritik und Formalbeleidigungen so grob ehrverletzend, dass bei einer Abwägung die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiege. Die begehrten Auskünfte seien daher zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche der Landtagspräsidentin aufgrund der rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Kommentare dieser Nutzer von Google zu erteilen. Nur hinsichtlich weniger Kommentare (unter anderem "unverschleiert" und "arabisches Tanzpüppchen") verneinte das OLG einen Auskunftsanspruch der Landtagspräsidentin zu den jeweiligen Nutzerdaten der Kommentatoren des Youtube-Videos.

Beschwerde Googles gegen erstinstanzlich verfügte Verpflichtung zu Datenherausgabe erfolglos

Zugleich hat das OLG die Anschlussbeschwerde Googles gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzerdaten weiterer beleidigender Kommentatoren überwiegend zurückgewiesen und der Landtagspräsidentin auch insoweit Recht gegeben.

Keine Rechtsmittel mehr möglich

Gegen alle drei Entscheidungen des Beschwerdegerichts sind keine Rechtsmittel mehr möglich, da die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen wurde beziehungsweise kein Rechtsmittel mehr gegeben ist.

Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2020.