Frisiersalon musste wegen Corona schließen - Entschädigung begehrt
Der Frisiersalon der Klägerin war aufgrund der baden-württembergischen Corona-Verordnung vom 23.03.2020 bis zum 04.05.2020 geschlossen. Die Klägerin hatte 9.000 Euro aus dem Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg erhalten, die sie zurückzahlen muss. Sie verlangt daher von dem Land eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
OLG: Betriebsschließung war verhältnismäßig
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Betriebsschließung sei verhältnismäßig gewesen, wie es auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbarer Rechtsprechung festgestellt habe. Für einen Entschädigungsanspruch für die rechtmäßige Betriebsschließung fehle eine Anspruchsgrundlage. Ein Entschädigungsanspruch könne nicht auf § 56 IfSG gestützt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut nur ein sogenannter Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern entschädigungsberechtigt sei. Darunter falle die Klägerin allein als sogenannte Kontaktmultiplikatorin nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG scheide aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Entschädigungsvorschriften nach §§ 56 ff IfSG abschließend seien.
Polizeirechtlicher Nichtstörer-Entschädigungsanspruch gegenüber IfSG subsidiär
Die Betreiberin des Frisiersalons könne ihren Anspruch auch nicht auf § 55 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) stützen. Denn diesem Entschädigungsanspruch eines sogenannten Nichtstörers gehe die Sonderregelung des § 56 IfSG im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vor. Dies gelte auch für den weiter von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus enteignendem Eingriff. Zwar könne unterstellt werden, dass mit der Betriebsschließung auch das unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreib betroffen gewesen sei. Allerdings seien auch die Regelungen des enteignenden Eingriffs subsidiär gegenüber den abschließenden Sonderregelungen im IfSG. Daher könne die Klägerin auch keine Entschädigung auf der Grundlage des Art. 14 GG verlangen.