"Altermedia": Bewährungsstrafe für Mitbetreiber rechtsextremen Portals

Über mehrere Jahre wurde auf der 2016 verbotenen rechtsextremen Internetplattform "Altermedia-Deutschland" gegen Flüchtlinge, Muslime oder Juden gehetzt und der Holocaust geleugnet. Bereits 2018 hatte das OLG Stuttgart vier der Betreiber verurteilt. Nun erhielt ein weiterer eine Bewährungsstrafe.

Das OLG Stuttgart hat den Mann wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (Urteil vom 12.04.2024 - 5 – 2 StE 21/16). Zwar hatte ihm zusammen mit den anderen Betreibern der Prozess gemacht werden sollen. Der 62-Jährige, der in Spanien wohnte, hatte aber gesundheitliche Gründe vorgeschoben. Im März hatte Spanien ihn an Deutschland ausgeliefert.

Auf der 2016 abgeschalteten Plattform waren NS-Gedankengut und Propagandaschriften veröffentlicht worden. Gegen Ausländer, Flüchtlinge, Muslime oder Juden wurde Hass und Hetze verbreitet. So wurden sie mit Schädlingen, Schmarotzern, Unrat oder Krankheiten gleichgesetzt. Die Ermordung hunderttausender Juden im Konzentrationslager Auschwitz wurde geleugnet, ebenso andere NS-Verbrechen. Bis zur Abschaltung der Seite wurde sie durchschnittlich mehr als 7.000 Mal pro Tag aufgerufen worden. Die Nutzer hatten insgesamt mehr als 209.000 Kommentare und Beiträge eingestellt.

Laut OLG gehörte der 62-Jährige der Betreibergruppe an und überwachte als "Moderator" die Einhaltung der Forenrichtlinien. Danach seien etwa "antideutsche Beiträge, Kommentare oder Haltungen" nicht geduldet und die "Verherrlichung von semitischen Religionen" untersagt gewesen. Außerdem habe er unter anderem auch selbst volksverhetzende Texte verfasst.

Bei der Bemessung der Strafe hielt das OLG dem Mann zugute, dass die Taten schon mehr als acht Jahre zurücklagen und er weitgehend geständig und bislang nicht vorbestraft war. Der Angeklagte und sein Verteidiger verzichteten nach Angaben des OLG auf Rechtsmittel.  Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht. Denn der Generalbundesanwalt kann noch Revision beim BGH einlegen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 – 2 StE 21/16

Redaktion beck-aktuell, hs, 12. April 2024.