Der Verbraucherrechtssenat des OLG Stuttgart hat die Unterlassungsklage gegen Lidl abgewiesen (Urteil vom 23.09.2025 – 6 UKl 2/25). Es sei nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als kostenlos bezeichnet. Zudem müsse Lidl bei der Anmeldung keinen Gesamtpreis angeben.
Der Discounter Lidl bietet mit seiner Lidl-Plus-App ein Vorteilsprogramm an, bei dessen Nutzung Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem Rabatte und personalisierte Produktinformationen erhalten und an Sonderaktionen teilnehmen können. Dafür müssen die Kundinnen und Kunden die App installieren und ihre persönlichen Daten eingeben. Außerdem müssen sie die Teilnahmebedingungen akzeptieren. Dabei handelt es sich um einen 18 Seiten langen Text, der online abrufbar ist. In den Teilnahmebedingungen steht unter anderem, dass die Teilnahme an Lidl Plus "kostenlos" ist. Zudem erläutert der Text, welche Kundendaten erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagte Lidl aufgrund der App nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes. Die Begründung: Die Nutzung der App sei nicht kostenlos. Zwar müssten die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Geld zahlen, sie bezahlten jedoch mit ihren Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos, und sei außerdem gesetzlich verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben.
Mit den eigenen Daten bezahlen – trotzdem kostenlos?
Dieser Argumentation schloss sich das OLG Stuttgart nicht an. Es sei für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend, dass Lidl die Nutzung der App in den Teilnahmebedingungen als "kostenlos" bezeichnet. Der Begriff "kostenlos" meine hier lediglich, dass die Kundinnen und Kunden für die Nutzung der App und für die erhofften Vorteile kein Geld bezahlen müssen. Dass Lidl Verbraucherdaten erhebt und diese wirtschaftlich nutzt, stehe zudem ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen. Wer diese liest, erfahre, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Bei verständigen Leserinnen und Lesern entstünde daher nicht der Eindruck, "kostenlos" bedeute, dass die Nutzerinnen und Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen müssen. Und wenn die Nutzungsbedingungen überhaupt nicht gelesen werden? Dann erfährt man auch nichts von der als "kostenlos" bezeichneten Nutzung.
Zudem ist nach Ansicht der Stuttgarter Richterinnen und Richter nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen Gesamtpreis angibt. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei – das sei hier aber gerade nicht der Fall. Das deutsche Gesetz und die zugrunde liegenden europäischen Normen verstehen unter einem "Preis" nämlich nur einen zu zahlenden Geldbetrag und keine sonstige Gegenleistung.
Verbraucherzentrale wird wohl vor BGH ziehen
Das OLG Stuttgart hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Von dieser Möglichkeit wird die Verbraucherzentrale wohl Gebrauch machen, wie sie nach dem OLG-Urteil mitteilte. "Die Verbraucherzentrale wird aller Voraussicht nach in Revision gehen und die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen", sagte die vzbv-Vorständin Ramona Popp. Bonus-Apps seien keineswegs kostenlos. "Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen Rabatte mit der Preisgabe persönlicher Daten."*
*Anmerkung der Redaktion: Die Meldung wurde am Tag der Veröffentlichung um die Stellungnahme des vzbv ergänzt. bw, 23.09.2025, 13.22 Uhr


