Die scharfe Kritik eines unzufriedenen Mandanten darf in der Google-Rezension über eine Anwaltskanzlei stehen bleiben. Das OLG Stuttgart wertete die einzelnen Aussagen des Rezensenten als Meinungsäußerungen. Eingriffe in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kanzlei seien vorhanden, aber hinreichend von der Meinungsfreiheit gedeckt (Urteil vom 29.09.2025 – 4 U 191/25).
Im Februar 2023 beauftragte ein Mann in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit eine mittelständische, überregionale Kanzlei. Er hatte seine direkte Vorgesetzte mit dem Plagiat ihrer Dissertation konfrontiert und sah sich nun vor arbeitsrechtliche Konsequenzen gestellt. Zwar hatte der Arbeitgeber noch nicht gekündigt, wohl aber eine Prüfung einer Kündigung durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angestoßen.
Nach einem persönlichen Gespräch zwischen Anwalt und Mandant fand die restliche Kommunikation per E-Mail statt, bis der Mandant etwa einen Monat nach der Mandatierung kündigte: Er war mit der Arbeit der Kanzlei nicht zufrieden, was er in einer Google-Bewertung näher ausführte.
Die Kanzlei klagte gegen die Bewertung und bekam vor dem LG Tübingen im Hinblick auf einige geäußerte Kritikpunkte Recht. So wurde dem Ex-Mandanten untersagt zu behaupten, "über den Stand [des] Falles im Unklaren gelassen" worden zu sein. Auch Aussagen wie "Mein Anwalt war […] konsequent unvorbereitet", "Es war offensichtlich, dass keine wirklichen Nachforschungen angestellt wurden", "Ich musste sie an wichtige Termine und Fristen erinnern […]" und "Sie haben wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben" seien zu unterlassen gewesen. Nach der Berufung des Rezensenten hob das OLG Stuttgart dieses Urteil nun auf: Die gesamte Bewertung sei zulässig gewesen.
Alles nur Meinung
Das OLG wertete alle angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen. Dass der Mandant "völlig im Unklaren" gelassen worden sei, sei einem Tatsachenbeweis nicht zugänglich: schließlich betreffe das ein Unterlassen einer "subjektiv" erwarteten Handlung. Auch dass der Anwalt "konsequent unvorbereitet" gewesen und wichtige rechtliche Aspekte nicht gekannt bzw. recherchiert hätte, seien im Gesamtkontext Meinungsäußerungen ohne Tatsachenkern. Dass der Rezensent an "wichtige Termine und Fristen erinnert" werden musste, enthalte zwar ein tatsächliches Element, sei im Übrigen aber ebenfalls als Meinungsäußerung zu verstehen.
Damit waren sämtliche Einzelaussagen der Rezension Ausdruck der Meinungsfreiheit des ehemaligen Mandanten, die – wie der 4. Zivilsenat feststellte – als Kritik an der Arbeit der Kanzlei in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingriffen. Er erkannte keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, sondern eine kritische Auseinandersetzung mit den Dienstleistungen der Kanzlei. Das OLG wog daher das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kanzlei im Einzelnen mit der Meinungsfreiheit des Mandanten ab.
Auch scharfe Kritik fällt unter Meinungsfreiheit
In der grundrechtlichen Abwägung fand der Senat tatsächliche Grundlagen für die geäußerten Meinungen. So sei der Mandant in der Tat in einer gewissen Hinsicht "im Unklaren gelassen" worden, nämlich etwa über den Bearbeitungsstand des Fragebogens, den das KVJS zur Prüfung der Kündigung geschickt hatte. Hier habe der Anwalt erst eine Woche später auf eine Nachfrage geantwortet.
Diese wertende Kritik betreffe die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit und damit die Sozialsphäre der Kanzlei, die die Meinungsfreiheit hier nicht ausstechen könne. Gerade Kritik solle ausgesprochen werden dürfen, ohne dass sie belegt werden müsse, so der Senat. In der Regel sei Kritik auch dann von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn die scharf und überzogen formuliert sei. So liege es hier.
Auch für den Vorwurf der fehlenden Vorbereitung bzw. rechtlichen Einordnung gebe es einen Sachbezug: Hier habe der Anwalt Unklarheiten bezüglich eines Sonderkündigungsschutzes nicht aufgeklärt und erst auf Nachfrage zur Sprache gebracht. Auch dass an Fristen erinnert werden musste, habe der Mandant äußern dürfen – der Anwalt schickte den Fragebogen erst nach der "Erinnerung" an die Frist weg, wobei zuvor seitens der KVJS eine Fristverlängerung mündlich zugesagt wurde.
Insgesamt sei für den Durchschnittsleser erkennbar, dass in der Google-Bewertung ein juristischer Laie geschrieben hatte, und gerade nicht eine juristisch fachkundige Person. Dabei sei es gerade der Sinn einer "zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung", Aufmerksamkeit zu erregen. Angesichts der "Reizüberflutung aller Art" seien daher auch einprägsame bzw. starke Formulierungen hinzunehmen. Die scharfe und überzogene Kritik an gewerblichen Leistungen sei grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Rezension durfte damit in Gänze stehen bleiben, inklusive ihrer mahnenden Schlussworte: "Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern."


