Ravensburger: Darf berühmte da-Vinci-Zeichnung weiter als Puzzle-Motiv nutzen

Der deutsche Puzzlehersteller Ravensburger darf Leonardo da Vincis "Vitruvianischen Menschen" weiterhin weltweit als Motiv nutzen. Das OLG Stuttgart entschied, dass italienische Kulturgüterschutzvorschriften keine Wirkung außerhalb Italiens entfalten – ein globales Verbot sei unzulässig.

Das um 1490 entstandene Werk Leonardo da Vincis wird von der Gallerie dell’Accademia di Venezia verwahrt. Seit 2019 hatte das Museum zusammen mit dem italienischen Kulturministerium versucht, die Nutzung durch den deutschen Puzzlehersteller Ravensburger von einer Lizenz abhängig zu machen. Das Museum stützte sein Verlangen auf Bestimmungen des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes").

Nachdem entsprechende Verhandlungen gescheitert waren, untersagte ein italienisches Zivilgericht per einstweiliger Verfügung die weitere Nutzung des Motivs – nicht nur in Italien, sondern weltweit. Der deutsche Puzzlehersteller wandte sich daraufhin an das LG Stuttgart und beantragte, feststellen zu lassen, dass das italienische Verbot jedenfalls außerhalb Italiens nicht wirksam sei.

OLG Stuttgart: Keine extraterritoriale Wirkung italienischen Rechts

Das LG Stuttgart entschied, dass italienische Regelungen keine Wirkung außerhalb des Staatsgebiets entfalten können – ein weltweites Verbot sei daher unzulässig. Gegen diese Entscheidung legten das italienische Kulturministerium und das Museum Berufung zum OLG Stuttgart ein.

Dieses bestätigte nun im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. Italienische Rechtsvorschriften dürften keine extraterritoriale Wirkung beanspruchen, so das Gericht. Ein Unterlassungsanspruch über die Grenzen Italiens hinaus könne daraus nicht hergeleitet werden (Urteil vom 11.6.2025 – 4 U 136/24).

Lediglich in einem Punkt gab das Gericht der Berufung statt: Für eine italienische Tochtergesellschaft des Puzzle-Herstellers verneinte es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Einstweilige Verfügung in Italien hindert Entscheidung in Deutschland nicht

Die italienischen Stellen argumentierten, deutsche Gerichte dürften nicht über Vorschriften entscheiden, die Ausdruck italienischer Souveränität seien. Zudem habe bereits ein italienisches Gericht eine Verfügung erlassen, weshalb deutsche Richterinnen und Richter nicht zuständig seien.

Dem folgte das OLG nicht. Das in Italien geführte Verfahren sei lediglich vorläufiger Natur gewesen und habe nur der vorläufigen Sicherung gedient. Es sei nicht identisch mit dem Hauptsacheverfahren vor dem LG Stuttgart. Eine rechtliche Bindung bestehe daher nicht. Weder die europarechtliche Sperrwirkung (Art. 29 EuGVVO) noch ein Verbot inhaltlicher Prüfung greife, so die Richterinnen und Richter.

Territorialitätsprinzip verhindert weltweites Verbot

Entscheidend sei das völkerrechtlich verankerte Territorialitätsprinzip: Staaten dürfen Rechtsnormen nur im eigenen Hoheitsgebiet erlassen, anwenden und durchsetzen. Eine Anwendung des italienischen Kulturgüterschutzrechts über die Staatsgrenzen hinaus sei damit ausgeschlossen, so das OLG Stuttgart. Weitere Anspruchsgrundlagen hätten die italienischen Stellen nicht vorgebracht. Solche seien auch nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2025 - 4 U 136/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 11. Juni 2025.

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