Ein zahnmedizinischer Sachverständiger kann datenschutzrechtlicher Verantwortlicher sein und damit dem Auskunftsanspruch des Art. 15 DS-GVO unterliegen. Er muss dabei nicht nur die grundlegenden Befundtatsachen vorlegen, sondern unter Umständen das Gutachten selbst – laut dem OLG Stuttgart unabhängig davon, ob der nötige Auslagenvorschuss vollständig bezahlt ist (Urteil vom 25.02.2026 – 4 U 342/25).
Seit 2009 stritt eine Patientin in zwei Amtshaftungsprozessen mit verschiedenen Zahnärzten. Das Gericht bestimmte in beiden Verfahren einen zahnmedizinischen Sachverständigen, von dem die Klägerin nun Auskunft verlangte – nicht etwa auf Basis der ZPO, sondern aus ihrem Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO. Vor dem LG Ulm verlangte sie nun unter anderem eine lückenlose Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn sowie das zu 90% fertige Gutachten, das für eines der beiden Verfahren erstellt wurde. Das LG wies ihr Begehren ab.
Zwar sei der Sachverständige Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO; der Auskunftsanspruch werde aber durch vorrangiges Recht gesperrt, so das LG. So werde das Recht auf ein faires Verfahren bzw. der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, wenn eine Klägerin das Gutachten unter Berufung auf die DS-GVO verfrüht bekommen könnte. Der Gegenseite stehe dieses Recht nämlich gerade nicht zu, da ihre Daten nicht verarbeitet worden seien. Dagegen wandte sich die verprellte Patientin nun mit ihrer Berufung an das OLG Stuttgart – und hatte Erfolg.
DS-GVO-Auskunft gefährdet Verfahren nicht
Der. 4 Zivilsenat pflichtete der Vorinstanz darin bei, dass der Sachverständige hier datenschutzrechtlicher Verantwortlicher sei und damit grundsätzlich auch dem Auskunftsanspruch der Patientin unterliege. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO sehe unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Beschränkung des Auskunftsrechts vor, diese seien hier aber nicht gegeben. Weder sei der Schutz von Gerichtsverfahren (Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO) noch der Schutz der Rechte und Freiheiten des Sachverständigen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DS-GVO) noch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO) seien als übergeordnete Ziele der DS-GVO einschlägig.
Der Schutz des Gerichtsverfahrens sei in großen Teilen schon gar nicht betroffen, da die gewünschte Auskunft keine Schlussfolgerungen des Sachverständigen, sondern lediglich die Befundtatsachen erfasse, die der Sachverständige zugrunde gelegt hatte. Auch bezüglich des Gutachtens stünde der Schutz des Verfahrens nicht im Weg: die Frist zur schriftlichen Übermittlung von Gutachten (§ 411 Abs. 1 ZPO) greife als Schutzvorschrift etwa nicht, da der entsprechende Arzthaftungsprozess bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Ob jene Vorschrift das Auskunftsrecht grundsätzlich sperren kann, ließ das Gericht offen.
Auch Art. 6 EMRK stelle hier kein Hindernis dar. Das Gebot der Waffengleichheit werde nur verletzt, wenn der Sachverständige die Auskunft nur der betroffenen Person – und damit nur einer Seite des Verfahrens – gegenüber hätte erteilen dürfen. Ganz im Gegenteil habe er auch bei erfolgter Auskunft gleichsam das Gericht informieren können bzw. müssen.
Urheberrecht und Kosten spielen keine Rolle
Auch soweit der Sachverständige mit seinem Urheberrecht an dem Gutachten argumentiert hatte, drang er vor dem OLG nicht durch. Es sei schon fraglich, inwieweit wissenschaftliche Gutachten überhaupt dem Urheberschutz unterlägen. Selbst dann würde die erforderliche Abwägung aber wohl zugunsten der Betroffenen ausfallen. Denn dabei wäre vor allem zu berücksichtigen, dass Sachverständige ohnehin die Verpflichtung treffe, Gutachten, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse auf Verlangen des Gerichts herauszugeben.
Auch das Recht auf angemessene Vergütung sei nicht verletzt. Der Gutachter behalte seinen Entschädigungsanspruch nach §§ 8 ff. JVEG auch nach der Auskunft. Er erhalte seine Vergütung für alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen, selbst in Fällen, in denen eine Vorschussleistung – etwa wegen weggefallenem Interesse an dem Gutachten – ausgeblieben sein sollte.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass sich der Auskunftsanspruch gerade auch auf das gesamte unfertige Gutachten erstrecken könne. Hier erfasse er nicht nur die personenbezogenen Daten an sich, sondern auch jene Dokumente, die die Verarbeitung "kontextualisieren" können. Damit seien sämtliche Teile des Gutachtens vorzulegen, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur klagenden Patientin stünden, etwa auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, die für sich genommen nicht direkt auf die Klägerin Bezug nehmen.


