Facebook hatte das Konto einer Nutzerin wegen angeblich unzulässiger Inhalte deaktiviert. Eine Vorwarnung gab es nicht. Auch der Antrag der Frau auf Überprüfung blieb unbeantwortet. Nachdem der von ihr beauftragte Anwalt nur eine Standard-E-Mail erhalten hatte, beantragte die Nutzerin beim Landgericht Lübeck eine Eilentscheidung. Dieses möge dem Konzern schnellstmöglich verbieten, das Konto endgültig zu löschen.
Noch bevor das LG über den Antrag entscheiden konnte, gab Facebook das Konto wieder frei. Gerichts- und Anwaltskosten waren jetzt aber schon entstanden. Es habe gar nicht beabsichtigt, das Konto endgültig zu löschen, argumentierte das Unternehmen und weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Berechtigte Furcht vor endgültigem Datenverlust
Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 16.08.2023 – 10 W 15/23) teilte die Auffassung des Konzerns nicht und bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des LG. Die Nutzerin habe danach wegen des intransparenten Verfahrens allen Grund gehabt, den endgültigen Verlust ihres Kontos samt aller Daten zu befürchten. Deshalb müsse das Unternehmen die Prozesskosten übernehmen. Ob es tatsächlich gar nicht vorhatte, das Konto endgültig zu löschen, sei unwichtig.
Bei der Frage, wann der richtige Zeitpunkt sei, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hätten die Nutzer einen gewissen Spielraum. Dies folge aus dem Umstand, dass der Plattformbetreiber zwar vorgerichtliche Abhilfemöglichkeiten anbietet, die Nutzerinnen und Nutzer dann jedoch sehr weitgehend im Unklaren lasse, wie, wann und ob überhaupt hierauf reagiert werde, so die Richter. Hinzu komme, dass keine nachvollziehbaren Informationen vorgehalten würden, wie lange die persönlichen Daten nach einer Deaktivierung des Kontos noch vor einer Löschung "sicher" sind und wann der Löschungsprozess eingeleitet wird.