"Offene Fragen": Unlautere Kontaktaufnahme nach Kündigung

Ein Mobilfunkanbieter darf Kunden, die einen Vertrag kündigen und ausdrücklich nicht mehr zur Rückwerbung kontaktiert werden wollen, künftig nicht mehr wegen angeblich noch offener Fragen zur Vertragsbeendigung um einen Anruf bitten. Das sei unerwünschte Werbung, so das OLG Schleswig.

Eine Mobilfunkkundin kündigte ihren Vertrag und verbat sich ausdrücklich jegliche Kontaktaufnahme, um sie als Kundin zurückzuwerben. Außerdem wollte sie ihre Rufnummer zu ihrem neuen Anbieter mitnehmen. Der alte Anbieter bestätigte mit einem Standardschreiben unter dem Betreff "Ihre Kündigung" deren Eingang und bat die Kundin darum, sich telefonisch zu melden – wegen "noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung". Der Vertrag wurde auf die Kündigung der Kundin hin ohne Probleme beendet.

Ein Verbraucherverband monierte das Schreiben und mahnte den Anbieter ohne Erfolg ab. Dieser rechtfertigte sich damit, dass bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages oft Punkte klärungsbedürftig seien, so etwa bei der Rufnummernmitnahme. Das LG sah in dem Schreiben eine unerwünschte Werbung und verbot diese Praxis als unzumutbare Belästigung.

Der Anbieter ging dagegen in Berufung – ohne Erfolg. Das OLG Schleswig hat das LG bestätigt: Mit dem Schreiben habe die Kundin unter dem Vorwand offener Fragen zu einem Anruf bewegt werden sollen, um dem Anbieter Gelegenheit zu geben, sie als Kundin zurückzugewinnen (Urteil vom 11.12.2023 - 6 U 25/23). Denn es sei nicht ersichtlich, dass es noch offene Fragen gegeben haben könnte. Nachdem der Verband alles ihm Mögliche zum behaupteten Werbecharakters des Schreibens vorgetragen habe, wäre es am Anbieter gewesen, darzulegen, welche Fragen noch offen gewesen sein sollen, da nur er dies wissen könne. Allgemeine Ausführungen, welche Fragen bei einer Kündigung auftreten könnten, taugten nicht.

OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2023 - 6 U 25/23

Redaktion beck-aktuell, hs, 11. Januar 2024.