Watttreppe muss nicht rutschfest sein

Bei einer Treppe, die ins Nordeseewatt führt und regelmäßig überspült wird, ist die Rutsch- und Sturzgefahr für Nutzer offenkundig, so das Oberlandesgericht Schleswig in einem Hinweisbeschluss. Ein Handlauf reiche zur Sicherung aus. Die Anforderungen an Bodenbeläge etwa in Schwimmbädern würden bei einer dem Einfluss des Meeres ausgesetzten Treppe nicht gelten.

Auf Watttreppe ausgerutscht und Oberschenkel gebrochen

Eine Frau klagte auf Schadensersatz, nachdem sie in Büsum auf einer Treppe ins Watt ausgerutscht war und sich einen Oberschenkelbruch zugezogen hatte. Das Landgericht Itzehoe wies ihre Klage ab. Die anschließend eingelegte Berufung nahm die Frau nach einem Hinweis des OLG zurück.

OLG: Rutsch- und Sturzgefahr bei Watttreppe offenkundig

Das OLG führte aus, es könne nur der Schutz vor Gefahren verlangt werden, die über das übliche Risiko der Benutzung hinausgingen und die weder vorhersehbar noch erkennbar seien. Betonstufen im Wattenmeer könnten üblicherweise durch Ablagerung von Schwebstoffen bereits nach einer einzigen Überflutung rutschig werden. Für Nutzer von Badestellen sei offenkundig, dass mit Schlick, Schafskot, Treibgut, Meerestieren, Wellen und Strömungen zu rechnen sei und Sturzgefahr bestehe. Dieser Gefahr könnten die Benutzer eigenverantwortlich begegnen, indem sie die Treppen vorsichtig benutzen und sich am Handlauf festhalten.

Verkehrssicherungspflichten wie in Schwimmbädern nicht anwendbar

Regelungen für Bodenbeläge im Barfußbereich, zum Beispiel von Schwimmbädern oder in Umkleide- und Duschräumen von Sportstätten, gelten demnach nicht für außerhalb gelegene Treppenanlagen, die dem Einfluss des Meeres ausgesetzt sind, so die Richter abschließend.

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2021 (dpa).