Vor dem Hintergrund komplizierter Familienverhältnisse stritten sich Hinterbliebene zuletzt noch um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Beim Tod des Erblassers im Jahr 2020 stand schon fest, dass er eine Witwe hinterließ, ferner ihre Tochter sowie noch zwei Kinder von anderen Müttern. Anfang 2022 beantragte eine weitere Frau die Feststellung, dass der Verstorbene ihr Vater gewesen sei. Sie hatte zuvor bei der Witwe angeklopft und Pflichtteilsansprüche angemeldet. Die Witwe verlangte allerdings einen Nachweis der Vaterschaft. Das Amtsgericht Plön beteiligte – neben der möglichen Tochter und ihrer Mutter – auch die vier Erben am Verfahren.
Die Entscheidung war eindeutig: Die Frau gehörte zur Familie. Die Kostenentscheidung sorgte bei den Erben allerdings für Unmut, da das AG sie allein mit den Kosten belastete. Unter Billigkeitsgesichtspunkten dürfe das Kind nicht die Kosten tragen, wenn die Eltern die Vaterschaft nicht zu Lebzeiten geklärt hätten, so das AG. Dies müsse auch für die Erben gelten. Die Beschwerde eines Sohns beim OLG Schleswig gegen die Kostenentscheidung war aber erfolgreich.
Kein unmittelbares Interesse der Erben am Verfahren
Entsprechend der neuen Verteilung durch das OLG müssen die Erben des Mannes nicht für das Verfahren der Vaterschaftsfestellung aufkommen. Das OLG verpflichtete vielmehr Mutter und Tochter jeweils zur Hälfte. Dabei weist es darauf hin, dass das AG den Rest der Familie schon nicht zum Verfahren hätte hinzuziehen dürfen. Nach ganz überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung fehle es den Erben an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang der Sache. Die "reflexartige" Betroffenheit mit Blick auf die Verteilung des Nachlasses reiche nicht aus.
Nicht nachvollziehen konnten die Schleswiger Richter ferner die Ansicht der Vorinstanz, dass die Erben in irgendeiner Weise für die verzögerte Vaterschaftsfeststellung verantwortlich sein könnten. Vielmehr hätte die Tochter als Erwachsene rund 15 Jahre Zeit gehabt, um den Fall zu Lebzeiten ihres Vaters klären zu lassen. Ihre Mutter wiederum habe es unterlassen, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.