Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nur zeitlich begrenzt verwerten

Die Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten, als sie im “Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen. Dies gelte auch bei der Berechnung eines Score-Wertes, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 03.06.2022 unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung.

Schufa speicherte Insolvenzdaten

Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und am 25.03.2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte diese Daten von dort in ihren Datenbestand ein, um diese ihren Vertragspartnern bei laufenden Vertragsbeziehungen und Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. So könne er nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem Interesse. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein.

OLG gibt Berufung statt - Schuldner hat Löschungsanspruch

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben. Der Kläger könne von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Frist würden die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung überwiegen, sodass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstelle. Es sei eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger habe ein Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden seien. Dieses Interesse gehe dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor.

Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien unmaßgeblich

Auch gegenüber typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner seien die Interessen des Klägers vorrangig, da keine besonderen Umstände in der Person des Klägers oder seines Insolvenzverfahrens erkennbar wären, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa über den Zeitraum der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten. Die Schufa könne sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalteten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie könnten auch keine Abwägung der Interessen vorzeichnen oder ersetzen.

OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2022.