Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nur begrenzt verwerten

Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen. Dementsprechend hat ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die Schufa, wenn diese die Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig.

Schuldnerdaten von amtlichem Internetportal kopiert

Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm am 11.09.2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um sie Vertragspartnern bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Schufa verweigert Löschung

Der Kläger begehrte von der Schufa die Löschung der Daten, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück. Sie verwies auf die Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.". Dementsprechende werde sie die Daten erst drei Jahre nach Speicherung löschen. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

OLG: Datenverarbeitung nur zeitlich begrenzt zulässig

Während der Kläger vor dem Landgericht Kiel mit seiner Klage auf Löschung scheiterte, hatte seine Berufung vor dem OLG Erfolg. Der Kläger könne von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des AG über die Restschuldbefreiung verlangen, so das OLG. Denn nach Ablauf dieser Frist stehe die weitere Verarbeitung durch die Schufa im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und sei daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Würden die Daten des Klägers unrechtmäßig verarbeitet, könne er deren Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO von der Schufa verlangen und habe einen Anspruch auf künftige Unterlassung der Datenverarbeitung.

Kein berechtigtes Interesse der Schufa oder Dritter gegeben

Die Schufa kann sich laut OLG nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse könne nämlich nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa stehe aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Beklagte komme einer Veröffentlichung im Internet gleich und sei daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Berufen auf Verhaltensregeln hilft nicht weiter

Die Schufa konnte sich nach Ansicht des OLG auch nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien berufen. Denn diese Verhaltensregeln entfalteten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers und stünden zudem im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21

Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2021.