Vergabekammer verpflichtete Kreise zur Wiederholung Verfahrens
Die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg hatten angekündigt, den Auftrag über Busverkehre an ein bestimmtes Busunternehmen vergeben zu wollen. Ein konkurrierendes Busunternehmen stellte einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer wies die beiden Kreise daraufhin an, die Vergabeunterlagen zu überarbeiten und das Vergabeverfahren zu wiederholen. Die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Rufbusleistungen seien unklar beziehungsweise widersprüchlich. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob die Angebote auf der Grundlage einer vorgegebenen Leistungsmenge (Fahrkilometer, Bereitstellungsstunden) erstellt werden sollten oder ob die Bieter ihren Angeboten eine eigene, geschätzte Leistungsmenge zugrunde legen dürfen. Dagegen legte das konkurrierende Busunternehmen Beschwerde ein. Die beiden Kreise und das für den Zuschlag vorgesehene Busunternehmen erhoben Anschlussbeschwerde.
OLG: Vergabeverfahren muss nicht komplett wiederholt werden
Der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Beschwerde des konkurrierenden Busunternehmens stattgegeben und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen. Abweichend von der Entscheidung der Vergabekammer seien die Vergabeunterlagen nicht unklar oder widersprüchlich. Für sachkundige Bieter sei erkennbar gewesen, dass ein Angebot hinsichtlich der Rufbusleistungen auf der Grundlage der im Kalkulationsschema als unveränderbar angegebenen Fahrplankilometer und Bereitstellungsstunden abgegeben werden musste. Deshalb müsse das Vergabeverfahren auch nicht komplett wiederholt werden.
Kreise müssen aber erneut über Auftragsvergabe entscheiden
Vielmehr müssten die Kreise nur erneut über die Auftragsvergabe entscheiden. Bei der neu zu treffenden Entscheidung müssten die Kreise berücksichtigen, dass das bisher für den Zuschlag vorgesehene Busunternehmen ein Angebot nicht auf der Grundlage der angegebenen Fahrplankilometer und Bereitstellungsstunden erstellt, sondern seinem Angebot abweichende Werte aufgrund eines von ihm geschätzten Abrufgrads zugrunde gelegt habe. Wegen dieser unzulässigen Änderung der Vorgaben sei das Unternehmen nunmehr zwingend auszuschließen.