OLG Schleswig: Hauseigentümerin haftet nicht für Sturz nach Hängenbleiben in Gitterrost-Fußabtreter

Die Eigentümerin eines über hundert Jahre alten Mehrfamilienhauses verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor der Haustür ein Gitterrost-Fußabtreter befindet, der Öffnungen mit einer Größe von jeweils 4 x 7,3 Zentimetern aufweist, und eine Besucherin mit dem schmalen Absatz ihres Schuhs im Gitterrost hängenbleibt und stürzt. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden und die Schadenersatzpflicht einer Mietshaus-Eigentümerin gegenüber einer gestürzten Besucherin verneint (Urteil vom 06.04.2017, Az.: 11 U 65/15).

Schadenersatz wegen Verkehrswidrigkeit des Gitterrostes verlangt

Die Beklagte ist Eigentümerin eines 1906 erbauten Mietshauses, in dem die Tochter der Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich seit Jahrzehnten ein Gitterrost aus Metall, das als Fußabtreter dient. Das Gitterrost hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 x 7,3 Zentimeter groß sind. Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei Schuhe, deren Absätze in Querrichtung 2,5 Zentimeter und in Längsrichtung 1,5 Zentimeter breit waren. Sie behauptet, mit dem Absatz ihres rechten Schuhs im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt zu sein. Sie verlangt nun die Feststellung, dass die Beklagte ihr den entstandenen Schaden ersetzen muss, weil das Gitterrost verkehrswidrig sei.

Keine wesentliche Gefahrenerhöhung gegenüber neueren Gitterrosten

Das OLG Schleswig hat die in erster Instanz noch erfolgreiche Klage mit der Begründung abgewiesen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen sei. Zwar weiche das Gitterrost mit den verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste ab, so da OLG. Durch diese Abweichung sei aber die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängenbleibt, nicht wesentlich erhöht worden, befand das OLG. Vielmehr begründe jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben.

Gitterrost-Fußabtreter in älteren Bauten üblich

Die Bewohner und Besucher des Hauses mussten nach Ansicht des OLG auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen. Denn derartige Fußabtreter-Gitterroste seien vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Deshalb habe die Beklagte auch darauf vertrauen dürfen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf das Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gelte auch dann, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet ist, zumal, wenn vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann.

"Merkblatt für Metallroste" gilt nur für öffentliche Verkehrswege

Auch könne sich die Klägerin nicht auf das "Merkblatt für Metallroste" berufen, wo für Gitterroste eine Weite von höchstens einem Zentimeter empfohlen wird. Denn dieses Merkblatt gelte nur für öffentliche Verkehrswege, so das Gericht weiter. Für den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses gölten aber auch dann, wenn das Haus vermietet ist, nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege, so das Gericht weiter.

OLG Schleswig, Urteil vom 06.04.2017 - 11 U 65/15

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2017.

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