Kein Rückzahlungsanspruch aus Schmiergeldzahlung tarnendem "Darlehen"

Im Fall um ein angebliches Darlehen in Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks an der Schlei hat das Oberlandesgericht Schleswig auch in der zweiten Runde einen Rückzahlungsanspruch verneint. Nach der Überzeugung des Gerichts diente der "Darlehensvertrag" (auch) der Tarnung einer Schmiergeldabrede und ist daher unwirksam.

Darlehensgewährung oder "Schmiergeldzahlung"?

Die Klägerin, die A. V.-GmbH, machte gegenüber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Geschäftsführerin der Klägerin, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd für die T. V. B. GmbH & Co. KG, ein als "Darlehensvertrag" überschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen gewähren. Die T. V. B. GmbH & Co. KG sollte sich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Klägerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen "Schmiergeldabrede" (so die Beklagte) diente. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin hatte drei Tage zuvor von der T. V. B. GmbH & Co. KG ein an der Schlei gelegenes Teilgrundstück erworben.

BGH hob erstes OLG-Urteil auf

Das Landgericht Flensburg gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG hatte zunächst Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der Bundesgerichtshof das OLG-Urteil jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Jetzt hat der 7. Zivilsenat ein zweites Mal in der Sache entschieden und die Klage erneut abgewiesen.

OLG sieht Schmiergeldabrede und verneint Rückzahlungsanspruch

Der Klägerin stehe kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, so das OLG. Der Darlehensvertrag verstoße gegen die guten Sitten und sei deshalb unwirksam. Nach Bewertung der Indizienlage und dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass der Darlehensvertrag nicht nur die Durchführung des Grundstückskaufvertrags und den Abriss des Verwaltungsgebäudes der T. V. B. GmbH & Co. KG besichern sollte. Der Darlehensvertrag habe vielmehr auch der Tarnung einer Schmiergeldabrede zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen S. im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft gedient. Davon, dass der Barbetrag in Höhe von 50.000 Euro nur als vorübergehende Liquiditätshilfe gewährt worden sei, habe sich der Senat nicht überzeugen können. Laut OLG hätte die Klägerin aber auch dann keinen Zahlungsanspruch, wenn der Darlehensvertrag wirksam wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für den Senat fest, dass sich die Klägerin und die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags darüber einig waren, dass dieser Vertrag erlöschen sollte, wenn der Grundstückskaufvertrag vollständig durchgeführt und das Verwaltungsgebäude der T. V. B. GmbH & Co. KG abgerissen ist. Das sei Mitte 2017 der Fall gewesen, sodass die Wirkung des Darlehens in diesem Zeitpunkt endete.

OLG Schleswig, Urteil vom 07.12.2021 - 7 U 53/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2021.