Rücktritt von Pferdekauf erklärt
Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Gewährleistungsansprüche bereits verjährt
Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen, so das OLG Schleswig. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien bereits verjährt. Denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen. Das sei nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handelt und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurde.
Allein Zeitspanne nach Geburt des Tieres maßgeblich
Für die Frage, wann ein Tier als gebraucht anzusehen ist, sei allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Entscheidend ist laut OLG, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Das sei hier der Fall.
Hengst nach zweieinhalb Jahren als gebraucht anzusehen
Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren sei schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, habe eine eigenständige Entwicklung vollzogen und sei bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändere sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöhe sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Außerdem steige die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unerheblich.