OLG Schleswig: Hamburg Commercial Bank durfte H. Versicherung AG an Verlust beteiligen

Die Hamburg Commercial Bank AG durfte die H. Versicherung AG in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 an ihrem Verlust beteiligen und den Buchwert der stillen Beteiligung der H. Versicherung AG herabsetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 03.05.2019 entschieden (Az.: 9 U 83/18). 

Klägerin als stille Gesellschafterin an Hamburg Commercial Bank beteiligt

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Sie beteiligte sich als stille Gesellschafterin im Jahre 2000 mit einer Einlage in Höhe von fünf Millionen Euro an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Landesbank Schleswig-Holstein. Der Beteiligungsvertrag enthält unter anderem Regelungen zur Beteiligung der Klägerin am Gewinn und Verlust der Rechtsvorgängerin der Beklagten. In den Geschäftsjahren 2012 und 2014 führte die Beklagte insgesamt gut 1,6 Milliarden Euro einem "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" zu (§ 340g HGB). Diese sogenannten Dotierungen wurden auf der Passivseite der jeweiligen Jahresbilanz ausgewiesen und in der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust vor der Berechnung des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages verbucht.

Streit um Verlustbeteiligung

In der Folge ergaben sich für beide Geschäftsjahre Jahresfehlbeträge. Die Beklagte beteiligte die Klägerin durch Herabsetzung des Buchwertes der stillen Einlage an diesen Verlusten. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückgängigmachung der Verlustteilnahme und die Wiederauffüllung ihrer stillen Einlage sowie die Vergütung der stillen Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014. Sie vertrat die Auffassung, dass die Beklagte durch die Dotierungen gegen die Regelungen im Beteiligungsvertrag verstoßen habe. Anstatt durch die Dotierungen Jahresfehlbeträge zu erzeugen, hätte die Beklagte vorrangig zunächst das Einlagenkonto der Klägerin wieder auffüllen beziehungsweise eine Vergütung für die Einlage zahlen müssen. Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Vorrangregelungen betreffen nur Bildung von "Rücklagen"

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme ihrer stillen Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014, so das OLG. Die Beklagte sei nach den Regelungen im Beteiligungsvertrag auch nicht verpflichtet gewesen, vorrangig das Einlagenkonto der Klägerin wieder aufzufüllen und eine Vergütung für die Einlage der Klägerin zu zahlen. Der Beteiligungsvertrag sehe keinen Vorrang gegenüber Dotierungen im "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" vor. Zwar bestünden durchaus Vorrangregelungen für die Auffüllung der stillen Einlage beziehungsweise für Zahlungen von Vergütungen. Diese Vorrangregelungen gölten aber nur gegenüber der Bildung von "Rücklagen".

"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" keine "Rücklagen" 

Bei der Zuführung von Geldbeträgen in den "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" handelt es sich laut OLG nicht um eine derartige Rücklagenbildung. Die Auslegung des Beteiligungsvertrages ergebe, dass die Vertragsparteien unter dem Begriff "Rücklagen" nicht auch den "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" verstanden hätten. Dies folge zum einen aus den bei Vertragsabschluss vorliegenden Umständen. Den Vertragsparteien sei der durch die Dotierung von "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" gewährte Bilanzierungsspielraum bekannt gewesen und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch praktiziert worden. Zum anderen spreche die systematische Gestaltung des Beteiligungsvertrages für diese Auslegung. Der Vertrag unterscheide zwischen Regelungen zur Gewinnermittlung und Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Dotierung im "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sei bereits im Rahmen der Gewinnermittlung und nicht erst im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Die vertraglichen Vorrangregelungen kämen demgegenüber nicht schon im Rahmen der Gewinnermittlung zur Anwendung, sondern stellten vielmehr Gewinnverteilungsregelungen dar.

OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2019.