Fußballspieler haftet für Verletzungen durch brutales Foul

Begeht ein Verbandsfußballspieler vorsätzlich ein brutales Foulspiel im Sinne der Regeln des Deutschen Fußballbundes, so haftet er für die dadurch hervorgerufenen Verletzungen seines Gegners. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.11.2020 entschieden.

Foulspiel mit roter Karte geahndet

Der Kläger war Stürmer, der Beklagte spielte auf einer Verteidigerposition. Sie gehörten unterschiedlichen Fußballmannschaften an. Im Mai 2017 trafen die beiden Fußballmannschaften in einem Kreisklassenpunktspiel aufeinander. In der 8. Spielminute nahm der Kläger in Höhe des Mittelkreises einen Ball an und wollte diesen weiterspielen. Dazu kam es nicht mehr, weil er von dem Beklagten gefoult wurde. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer roten Karte. Der Kläger erlitt infolge des Foulspiels erhebliche Verletzungen. Er verlangte nun von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch zukünftig entstehende Schäden zu ersetzen. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Haftung wegen groben Foulspiels

Das OLG hat der Berufung stattgegeben. Der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, da er ein grobes Foulspiel im Sinne der Regel 12 der Fußball-Regeln des Deutschen Fußballbundes (DFB) für die Saison 2016/2017 begangen und die schwerwiegende Verletzung des Klägers bedingt vorsätzlich billigend in Kauf genommen hat. Die Haftung für Verletzungen bei spielerischen Wettkämpfen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie etwa einem Fußballspiel, sei zwar grundsätzlich reduziert. Insoweit sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer die Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei einer Sportausübung nach den anerkannten Regeln nicht zu vermeiden sind. 

Haftung bei Sportwettkämpfen vom Grad des Regelverstoßes abhängig

Handele es sich um ein Fußballverbandsspiel, so böten die Fußballregeln des DFB einen wichtigen Maßstab dafür, was als ordnungsgemäßes Spielverhalten anzusehen sei. Dabei führe nicht jeder objektive Regelverstoß zwingend zu einer Schadensersatzverpflichtung. Entscheidend sei vielmehr der Grad des Regelverstoßes und das Maß des Verschuldens, das den Verletzer treffe. Hier habe der Beklagte einen erheblichen Regelverstoß begangen und die schwere Verletzung des Klägers billigend in Kauf genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte anlasslos ein "brutales Spiel" im Sinne der Regel 12 des DFB begangen habe.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.11.2020 - 7 U 214/19

Redaktion beck-aktuell, 25. November 2020.