Aufschlusszeiten in Hausverfügung geregelt
Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Lübeck eine Freiheitsstrafe. Auf seiner Station sind neben ihm weitere 47 Gefangene untergebracht, von denen 27 als Gefangene mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotenzial gelten. Nach Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes zum 01.09.2016 regelte die Justizvollzugsanstalt den Aufschluss auf der Station des Antragstellers durch eine Hausverfügung. Danach sind täglich feste, kurzfristige Einschlusszeiten bei besonderen Situationen, wie etwa Essensausgabe oder Zellenrevision, vorgesehen. Im Übrigen wird tagsüber je einer Hälfte der Gefangenen - tageweise wechselnd - Aufschluss gewährt (= Wechselaufschluss).
Antragsteller moniert zu häufigen Einschluss unter Berufung auf Personalmangel
Der Antragsteller meinte, die Justizvollzugsanstalt verstoße gegen die gesetzliche Neuregelung, weil sie zu häufig einen Einschluss unter Hinweis auf fehlendes Vollzugspersonal anordne. Er erstrebte eine Erweiterung der Aufschlusszeiten mit dem Ziel des grundsätzlichen, täglichen Aufschlusses für alle Strafgefangenen. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck entsprach dem Antrag des Antragstellers teilweise und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, zumindest die durch die Hausverfügung vorgesehenen Aufschlusszeiten einzuhalten. Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Antragsteller als auch die Justizvollzugsanstalt Rechtsbeschwerde ein.
OLG: Häufigerer Einschluss bei Station für Gefangene mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotenzial plausibel
Das OLG hat entschieden, dass die bisherige Handhabung des Einschlusses durch die Justizvollzugsanstalt den Regelungen der §§ 12, 13 LStVollzG-SH entspricht und rechtmäßig ist. Dies gelte sowohl für den in der Hausverfügung vorgesehen Wechselaufschluss als auch für die einzeln angeordneten Einschlüsse. §§ 12, 13 LStVollzG-SH liege ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde, wonach tagsüber grundsätzlich Aufschluss zu gewähren sei. Ein Einschluss könne unter anderem aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 LStVollzG-SH). Dass bei einer Station für Gefangene mit erhöhtem Aggressions- und Gefährdungspotenzial häufiger ein Einschluss angeordnet werde als bei einer Station mit weniger gefährlichen Gefangenen, sei plausibel und stelle das gesetzgeberische System nicht in Frage.
Einschluss unter Hinweis auf Personalmangel nicht zu beanstanden
Nicht zu beanstanden ist laut OLG ebenso, dass der Umfang des zur Verfügung stehenden Personals im Verhältnis zum Gefährdungspotenzial der betroffenen Gefangenen einen Einschluss erforderlich machen könne, solange die Rechtsposition der Gefangenen hinreichend berücksichtigt und der Einschluss nicht standardmäßig unter Hinweis auf den Personalmangel angeordnet werde. Es sei Aufgabe des Landes, den Strafvollzugsbehörden hinreichende Personal- und Sachmittel zuzuweisen, damit diese den Strafvollzug in gesetzeskonformer Weise gestalten können. Das bedeute allerdings nicht, dass zu Lasten anderer Stationen beliebige Ressourcen aufgeboten werden müssten, um einen Aufschluss auch bezüglich gefährlicher Gefangener mit entsprechendem Beaufsichtigungsbedarf zu ermöglichen. Vielmehr entspreche es der staatlichen finanziellen Gesamtverantwortung, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in einer Weise einzusetzen, die allen staatlichen Aufgaben gerecht werde. Hinsichtlich der Mittelverteilung innerhalb des Justizwesens und auch innerhalb einer einzelnen Justizvollzugsanstalt gelte dies entsprechend.