Eine Rechtsanwaltskanzlei reichte zum Schutz gegen eine einstweilige Verfügung eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister ein. Dieser Schriftsatz wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens beim LG Flensburg und anschließend in einem weiteren Verfahren vor dem LG Kiel herangezogen. Infolgedessen setzte neben dem LG Flensburg auch das LG Kiel für ein und denselben Schriftsatz eine Verfahrensgebühr fest. Der Protest des Prozessgegners vor dem OLG Schleswig war vergebens.
Diese Mehrfachabrechnung ist nach Ansicht des OLG Schleswig (Beschluss vom 24.10.2023 – 9 W 7/23) in § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 49c BRAO angelegt, wonach die Schutzschrift zentral einzureichen ist und sodann als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht gilt. Für die Erstattungsfähigkeit der doppelten Gebühr reiche es aus, dass es jeweils zu einem Prozessverhältnis der Parteien komme.
Zwar herrsche keine Streitgegenstandsidentität zwischen dem Inhalt der Schutzschrift und dem konkreten Verfahren, aber ein vorbeugendes Verteidigungsmittel könne naturgemäß nur Mutmaßungen über den konkreten Streitgegenstand enthalten. Insofern genügt es den Schleswiger Richterinnen und Richtern, dass die Schutzschrift dem jeweiligen Verfahren "zugerechnet" werden kann.