OLG Schleswig: Ehemaliger Media-Saturn-Geschäftsführer trotz Verurteilung wegen Bestechlichkeit zivilrechtlich nicht zu belangen

Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu. Es stehe nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Geschäftsführer an "Schmiergeldzahlungen" beteiligt war, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 26.02.2019 (Az.:3 U 57/17).

Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Annahme von Bestechungsgeldern

Die Klägerin machte gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Michael R. zivilrechtliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie wirft ihm vor, im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für den Media-Saturn-Konzern Bestechungsgelder in Höhe von gut zwei Millionen Euro angenommen zu haben. Die Klägerin stützt ihren Vorwurf auf die Erkenntnisse des Landgerichts Augsburg. Dieses hatte den Beklagten im Jahr 2012 wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Beklagte bestreitet seit jeher seine Tatbeteiligung. Das für das Zivilverfahren zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Beklagte an der Schmiergeldabrede und deren Umsetzung beteiligt gewesen sei.

OLG: Trotz rechtskräftigem Strafurteil keine zivilrechtliche Haftung des Beklagten

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht nunmehr zurückgewiesen. Das Zivilgericht sei nicht an die Entscheidung im Strafverfahren gebunden gewesen. Strafurteile entfalteten für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung. Das rechtskräftige Strafurteil sei zwar bei der Überzeugungsbildung des Zivilgerichts zu berücksichtigen und könne als wichtiges Indiz herangezogen werden. Die Zivilgerichte dürften aber die strafrechtlichen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen und müssten sie einer kritischen Prüfung unterziehen. Dies sei vorliegend erfolgt. Auch unter Berücksichtigung des Strafverfahrens stehe nicht zur hinreichend fest, dass der Beklagte in die Schmiergeldzahlungen eingebunden gewesen sei.

OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2019 - 3 U 57/17

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2019.

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