Gastwirt macht Pandemie-Ausfallentschädigung geltend
Der Kläger ist Gastwirt. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum 18.03.2020 wirksamen Landesverordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung musste der Kläger seine Gaststätte schließen. Die beklagte Versicherung wies die von ihm angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Mit seiner Klage begehrt er Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Zahlung einer Entschädigung aus der Versicherung verpflichtet sei. Nachdem die Klage vor dem Landgericht erfolglos war, legte er Berufung ein.
OLG: Pandemiebedingte Betriebsschließung kein versichertes Risiko
Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus der Betriebsschließungsversicherung, da die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen nicht als Versicherungsfall anzusehen seien. Nach den Versicherungsbedingungen seien nur aus dem einzelnen Betrieb selbst stammende Risiken abgesichert (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren). Versicherungsschutz bestehe auch, wenn die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlasse, die aus dem konkreten Betrieb stamme. Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation seien demgegenüber nicht versichert.
Corona unter versicherten Krankheiten nicht aufgeführt
Unabhängig davon komme eine Entschädigungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. Die Aufzählung sei abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.