Bauhandwerkersicherung: Ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar

Die umstrittene Frage, ob für die vorläufige Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung selbst wiederum eine Sicherheit geleistet werden muss, hat das OLG Schleswig nunmehr verneint. Dies stehe auch im Interesse der Liquidität des Bauunternehmers.

Eine Auftraggeberin war verurteilt worden, einem Werkunternehmer für Vergütungsansprüche und Nebenforderungen aus einem Bauvorhaben eine Bauhandwerkersicherheit von rund 377.000 Euro zu leisten. Das Landgericht erklärte das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Damit war die Bestellerin nicht einverstanden. Sie legte Berufung ein und beantragte, nach § 718 Abs. 1 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden – eine Sicherheitsleistung durch das Bauunternehmen sei erforderlich.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig (Teilurteil vom 06.09.202312 U 59/23) wies den Antrag zurück. Die Schleswiger Richterinnen und Richter kamen – im Einklang mit einer Entscheidung des KG (Urteil vom 22.06.2018 - 7 U 111/17) – zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer vor der vorläufigen Vollstreckung der Bauhandwerkersicherung keine Sicherheitsleistung erbringen muss. Andernfalls würde Auftragnehmern ein Großteil ihres Druckpotenzials gegenüber dem Auftraggeber genommen, gab das OLG zu bedenken. Dem stünde eindeutig der Regelungszweck des § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) entgegen, dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für seine Werklohnansprüche zu verschaffen, auch im Interesse von dessen Liquidität. Gegen den Gesetzeszweck spräche es zum Beispiel, wenn der Werkunternehmer erst selbst auf eigene Kosten eine Sicherheit leisten müsste, um seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung vollstrecken zu können.

Gegen die Vorabentscheidung des OLG über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 718 Abs. 2 ZPO).

OLG Schleswig, Urteil vom 06.09.2023 - 12 U 59/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 18. Oktober 2023.