Touristisch gestaltetes Pflaster: E-Biker müssen auf Unebenheiten achten

Eine E-Bikerin fuhr spitzwinklig über ein leicht erhöhtes graues Zierpflaster zwischen Fahrbahn und Gehweg (beide gelb), verfing sich und stürzte schwer. Eine Entschädigung muss die beklagte Gemeinde aber nicht zahlen. Laut OLG Schleswig habe sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Bei dem Sturz mit ihrem gemieteten E-Bike hatte sich die Frau erheblich an Oberarm, Knie und Schienbeinkopf verletzt. Dazu war es gekommen, nachdem sie in spitzem Winkel ein leicht erhöhtes graues Zierpflaster (baulich so gewollt) überfahren hatte, das den Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und Gehweg (beide aus gelben Klinkersteinen) markierte, und daran hängengeblieben war.

Die Verletzte  meinte, die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Unfallstelle nach mehreren Radunfällen eine bekannte Gefahrenquelle sei. Sie kritisierte den Niveau-Unterschied am Bordstein, der kaum erkennbar sei. Bezeichnend sei, dass die Kommune nach dem Unfall eine zusätzliche farbliche Markierung aufgetragen habe. Für die erlittenen Verletzungen sowie die bestehenden dauerhaften Schäden klagte sie gegen die Gemeinde, ihr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amtshaftung) zu zahlen.

Beim LG Lübeck biss sie damit jedoch auf Granit, da die Gestaltung der Verkehrsfläche keinen objektiv verkehrswidrigen Zustand darstelle, der Sicherungsmaßnahmen der Gemeinde erfordert hätte. Das OLG Schleswig schloss sich dieser Einschätzung ausdrücklich an und wies die Berufung gegen die Klageabweisung mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung zurück (Beschluss vom 02.04.2025 – 7 U 8/25).

OLG: Mit leichten Unebenheiten ist immer zu rechnen

Für das Richterkollegium stand fest: „In touristisch erschlossenen, verkehrsberuhigten Gebieten ist ein farblich identisches Klinkerpflaster von Fahrbahn und Gehweg, das nur durch graue Rinnen- und Tiefbordsteine mit einem Höhenunterschied von allenfalls wenigen Zentimetern voneinander getrennt ist, nicht unüblich. In derartigen Grenzbereichen ist immer mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen.“

Insoweit müssten Radfahrer, so das OLG weiter, ihre Fahrweise entsprechend selbst anpassen. Hätte die Frau also den Bereich mit erhöhter Aufmerksamkeit und vorausschauendem Fahren passiert, wäre ihr der geringe Höhenunterschied am Bordstein von allenfalls wenigen Zentimetern sicherlich aufgefallen.

Auch das nachträgliche Anbringen weißer Markierungen durch die Gemeinde lasse keinen Schluss auf eine zuvor objektiv verkehrswidrige Gestaltung zu. Vielmehr stelle das Überfahren des Bordsteins im spitzem Winkel eine grobe Obliegenheitsverletzung dar, die der Radlerin anzulasten sei. Besser wäre es gewesen, den Bereich in einem ungefährlichen stumpfen Winkel zu überfahren.

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.04.2025 - 7 U 8/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. Mai 2025.

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