Essen im Strafvollzug: JVA-Kost muss durch Sport erhöhten Kalorienbedarf decken

Sport ist laut dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ein "besonders bedeutender" Teil des Strafvollzugs. Dass dabei aber der Kalorienbedarf steigt, war nach Ansicht einer dortigen JVA Sache der Häftlinge. Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig nun entschied.

Fällt bei der Nutzung JVA-eigener Sportangebote ein Ernährungsmehrbedarf an, muss dieser durch die Anstaltsverpflegung gedeckt werden. Ein Verweis auf den privaten Einkauf genügt nicht, wie das OLG Schleswig nun entschieden hat (Beschluss vom 13.10.2025 – 2 Ws 60/25 Vollz).

Mit Antrag vom März 2025 machte ein Häftling einer schleswig-holsteinischen JVA geltend, dass er "nicht seinem körperlichen Zustand entsprechend" verpflegt sei. Nicht nur sei seine Kost trotz Unverträglichkeiten nicht gluten- und laktosefrei, auch würde nicht berücksichtigt, dass er durch seinen Kraftsport auch mehr Kalorien verbrauche.

Die JVA verwies derweil auf Empfehlungswerte der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), die für Männer zwischen 25 und 51 Jahren zwischen 2.300 und 3.000 kcal pro Tag vorsehen. Mit durchschnittlich 2.450 kcal liege die Verpflegung des Häftlings in diesem Rahmen. Das LG Kiel ließ diverse Feststellungsanträge des Häftlings wegen Diskriminierung und Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit nicht gelten. Die Rechtsbeschwerde zum OLG Schleswig hatte nun indes vorläufig Erfolg.

Wer Sport sagt, muss auch Kaloriendeckung sagen

Der 2. Strafsenat teile zwar die Ansicht, dass die Empfehlungen der DGE "sinnvolle Bezugsgrößen" für die Ermittlung des Ernährungsbedarfs liefern würden. Bereits dort seien allerdings Differenzierungen nach dem "PAL-Wert" ("physical activ level") enthalten, die den Tagesbedarf gerade von körperlicher Aktivität abhängig machten.

Das Gericht betont, dass § 71a Abs 1 LStVollzG SH dem Sport eine "besondere Bedeutung" bei der "Erreichung des Vollzugsziels" beimesse. Das Gesetz verpflichte die Haftanstalten insoweit sogar, "ausreichend und geeignete Angebote vorzuhalten" bzw. "den Gefangenen eine sportliche Betätigung zu ermöglichen". Geschehe das – so der Senat – müsse die Anstalt auch die Verpflegung darauf ausrichten.

Einkauf muss nicht herhalten

Durchaus sehe das LStVollzG die Möglichkeit zum privaten Einkaufen vor, das bedeute aber nicht, dass die Häftlinge verpflichtet werden könnten, zusätzlich erforderliche Ernährung (durch sportliche Tätigkeit) selbst zu beschaffen und zu finanzieren. Ein anstaltsseitig organisiertes oder zumindest zugelassenes Angebot müsse auch von einer entsprechenden Kost flankiert werden. Anders liege es indes bei nicht anstaltsseitigem bzw. "freizeitmäßigem" Sport wie individuellem Krafttraining im Haftraum.

Da für den antragstellenden Häftling nicht festgestellt worden war, inwiefern der Mehrbedarf auch bei JVA-Sportangeboten angefallen war – die Haftanstalt hatte vorgetragen, er nehme nur "mit durchschnittlicher Regelmäßigkeit" an Yoga und Fitnesssport teil, verwies das OLG die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Strafkammer des LG zurück.

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2025 - 2 Ws 60/25 Vollz

Redaktion beck-aktuell, tbh, 21. Oktober 2025.

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