Geschlechtswechsel der Lebenspartnerin vor Geburt: Eintrag als Vater
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Hatte sich die Lebenspartnerin einer Schwangeren schon vor der Geburt des Babys als Mann eintragen lassen, ist er dessen Vater, da er der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann war. Unaufgeregt löste das OLG Schleswig den Fall nach dem Wortlaut des Gesetzes. 

Ein Standesamt lag im Streit mit den Eltern eines per künstlicher Befruchtung entstandenen Kindes. Das Paar – zwei Frauen – hatte acht Jahre vor der Geburt des Kindes eine Lebenspartnerschaft gegründet. Zwei Jahre später änderte eine der beiden ihr Geschlecht und ihren Vornamen. Sie heirateten und übernahmen den Nachnamen der späteren Mutter. Nachdem die Frau das Kind auf die Welt gebracht hatte, weigerte sich das Standesamt, den Ehemann auf seinen Antrag hin als Vater nach § 1592 Nr. 1 BGB (Vaterschaft) einzutragen. Auf die behördliche Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz wies das AG das Standesamt an, die Vaterschaft des Mannes einzutragen. Die Beschwerde des Standesamts blieb ohne Erfolg.

Frau-Mann-Transsexueller als Mann anzusehen

Das OLG Schleswig bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (Beschluss vom 04.07.2024 – 2 Wx 11/24, rechtskräftig). Die Mutter des Kindes sei zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Antragsteller verheiratet gewesen. Die Entscheidung zur Änderung des Geschlechtes und des Vornamens nach dem Transsexuellengesetz (TSG) war laut OLG bereits wirksam, sodass der Antragsteller als Mann anzusehen sei. Nach § 1592 Nr. 1 BGB sei er damit Vater des betroffenen Kindes.

In diesem Kontext hält das OLG § 11 TSG (Eltern-Kind-Verhältnis) schon seinem Wortlaut nach nicht für einschlägig. Nach dieser Vorschrift lässt die Entscheidung, dass der Antragsteller einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und "seinen Kindern" unberührt (zum Beispiel für Fragen des Unterhalts, des Erbrechts, der Vaterschaftsfeststellung). Hier sei es aber so gewesen, dass die Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit schon vor der Geburt des Kindes erfolgt sei. Da der Mann auch nicht leibliches Elternteil gewesen sei, habe er – derzeit – keine Rechtsbeziehung mit dem Kind gehabt, das somit nicht "seins" gewesen sei.

Wie vom AG zu Recht festgestellt, sei die Nichtanwendung des § 11 S. 1, 1. HS TSG auf die vorliegende Konstellation auch verfassungsrechtlich geboten, da dem Kind allein aus unterhaltsrechtlichen, erbrechtlichen und auch sorgerechtlichen Aspekten keine Nachteile entstünden, wenn der Frau-Mann-Transsexuelle als männlich behandelt würde und das Kind damit beide Elternteile hätte.

Die Richterinnen und Richter hielten eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (Normenkontrolle) über die Verfassungsmäßigkeit des § 1592 BGB nicht für notwendig: Die Vorlagen anderer Obergerichte beträfen abweichende Sachverhalte. Hier genüge eine Auslegung nach dem Wortlaut. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2024 - 2 Wx 11/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. Juli 2024.